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Beschlüsse

Die Beschlüsse der AKJ bedürfen der Stimmenmehrheit der Mitglieder jeder Seite. Gemäß §15 der Ordnung der AKJ (OAKJ) sind arbeitsrechtsregelnde Beschlüsse der AKJ durch die Geschäftsstelle der AKJ innerhalb der Werke und Einrichtungen des Johanniter-Verbundes zu veröffentlichen. Die Beschlüsse werden mit deren Veröffentlichung wirksam. Sie gelten für alle Werke und Einrichtungen des Johanniter-Verbundes, die im Tarifregister gelistet sind. Das Tarifregister wird bei der Geschäftsstelle der AKJ geführt. 

 

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