Mitglieds- & Beitragsordnung

Diese Ordnung ist nicht Teil der Satzung der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., sondern eine Ordnung nach § 4.9 der Satzung. Stand: November 2007

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der örtlich zuständige Regional- bzw. Kreisvorstand. Gibt es an dem Ort keinen Regional- bzw. Kreisverband, entscheidet der Landesvorstand.
  2. Für die JUH ist nicht die Zahl, sondern vor allem die Qualität der aktiven Mitglieder von Bedeutung. Vor jeder Neuaufnahme ist daher der Bewerber sorgfältig auf seine Eignung zu prüfen. In Zweifelsfällen kann es angezeigt sein, den Bewerber zunächst für einige Monate probeweise in die Helferschaft einzugliedern.
  3. Vom Landesverband aufgenommene Mitglieder werden einem Regional- bzw. Kreisverband zugewiesen.
  4. Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen bedarf keiner Begründung.
  5. Anträge auf Ernennung von Ehrenmitgliedern können die Landesvorstände und der Bundesvorstand stellen.

2. Austritt

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Verbandes zu erklären, dem das Mitglied angehört.

3. Ausschluss

  1. Für die Einleitung eines Ausschlussverfahrens gegen ein Mitglied ist der Vorstand des Regional- bzw. Kreisverbandes zuständig, dem das Mitglied angehört. Gibt es keinen örtlichen zuständigen Regional- bzw. Kreisverband, ist der Landesvorstand zuständig; das gleiche gilt, wenn es sich um das Mitglied einer Regional- bzw. Kreisverbandsleitung handelt. Außerdem kann der Bundesvorstand auf Antrag des Landesvorstandes ein Ausschlussverfahren betreiben.
  2. Der zuständige Vorstand hat das betroffene Mitglied persönlich anzuhören. Es empfiehlt sich, zu dieser Anhörung einen Zeugen (z.B. einen für die Vertreterversammlung gewählten Vertreter) hinzuzuziehen. Der Inhalt der Anhörung ist in einem kurzen Protokoll festzuhalten.
  3. Beschließt der zuständige Vorstand nach der Anhörung, den Ausschluss zu beantragen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an den Landes- bzw. Bundesvorstand, unter Beifügung des Protokolls über die Anhörung, und unterrichtet das betroffene Mitglied schriftlich mit Begründung.
  4. Gleichzeitig suspendiert der Vorstand das betroffene Mitglied vom Dienst und untersagt ihm das Betreten von Diensträumen und die Benutzung JUH - eigener Geräte. Diese Entscheidungen sind schriftlich festzuhalten.
  5. Der Landesvorstand bzw. der Bundesvorstand entscheidet über den Antrag auf Ausschluss des Mitglieds. Er stellt seine Entscheidung dem betroffenen Mitglied zu.

4. Mitgliedsbeitrag

Folgende Mitgliedsbeiträge werden festgesetzt:

  • für fördernde Mitglieder mindestens 24 € jährlich
  • für aktive Mitglieder entsprechend dem Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder

5. Befreiung

  1. Der zuständige Regional- bzw. Kreisvorstand ist berechtigt, den Jahresbeitrag für aktive Mitglieder ganz oder teilweise zu erlassen.
  2. Leistet ein aktives Mitglied jährlich mehr als 200 Dienststunden, ist ihm der Beitrag zu erlassen. Dies gilt auch für Mitglieder, die durch ihre Mitgliedschaft in der JUH eine Freistellung vom Wehrdienst erreichen und eine entsprechend höhere Stundenleistung erbringen.

6. Änderung

Diese Mitglieds- und Beitragsordnung kann durch die Delegiertenversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmung geändert werden.