Stiftungen, auch Treuhandstiftungen sind Steuersubjekte, wodurch privatnützige Stiftungen (meistens Familienstiftungen) unter anderem der Körperschaftsteuer unterliegen. Gemeinnützige Stiftungen sind hiervon, wie auch von der Vermögenssteuer, Gewerbesteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, wodurch bei der Kapitalanlage in der Regel keine Kapitalertragsteuern erhoben werden. Um unter das Gemeinnützigkeitsrecht (auch Recht der steuerbegünstigten Körperschaften) zu fallen, sind folgende Grundsätze der Stiftung erforderlich:
- Selbstlosigkeit
- Ausschließlichkeit
- Unmittelbarkeit
- Ausnahmen, falls vom Gesetzgeber für zulässig erklärt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erwarten Sie als Stifter erhebliche Steuervorteile. Im Jahr der Zuwendung oder flexibel innerhalb von zehn Jahren können bei einer Zustiftung in das unverbrauchbare Grundstockvermögen bis zu einer Million Euro (bei zusammen veranlagten Eheleuten bis zu zwei Millionen Euro) steuerlich abgesetzt werden. Privatleute können im Rahmen der üblichen Spendenabzugsgrenzen jährlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages ihrer Einkünfte steuerlich wirksam in eine gemeinnützige Stiftung als Spende oder Zustiftung einbringen. Sollte eine Spende die Höchstgrenze von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte überschreiten, kann sie zeitlich unbefristet vorgetragen werden. Wenn eine Stiftung im Testament bedacht wird, entfallen sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Grunderwerbsteuer. Zudem erhält jeder, der aus geerbtem oder geschenktem Vermögen innerhalb von 24 Monaten Geld oder sonstiges Vermögen in eine Stiftung einbringt, anteilig gezahlte Erbschaft-/Schenkungsteuer zurück.