Sowohl die Ausbildung als auch die Fortbildung sowie die Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder umfasst jeweils neun Unterrichtseinheiten zuzüglich mindestens 45 Minuten Pause. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Können Erste-Hilfe-Kurse auch online absolviert werden?
Nein. Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Die Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildungen sollen auf Notfälle in realen Situationen vorbereiten, in denen vom Ersthelfenden konkrete Handlungen erwartet werden. Diese Handlungen müssen im Kurs praktisch geübt werden können. Daher sind online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen.
Können Personen mit einem Erste-Hilfe-Kurs aus dem Ausland als betriebliche Ersthelfende eingesetzt werden?
Nein. Betriebliche Ersthelfende müssen von einer ermächtigten Ausbildungsstelle geschult worden sein (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Erste-Hilfe-Kurse aus dem Ausland können daher nicht anerkannt werden. Diese Regelung ist mit dem europäischem Recht zur Dienstleistungsfreiheit vereinbar (Art. 56 AEUV). Bei Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Qualifikation oder einem Beruf des Gesundheitswesens gelten andere Regelungen.
Kann der Erste-Hilfe-Kurs auch in einer Fremdsprache abgehalten werden?
Einzelne Ausbildungsstellen bieten Aus- oder Fortbildungen zum betrieblichen Ersthelfenden in einer Fremdsprache an. Folgende Vorgaben sind hier zu beachten:
- der Unterricht muss weiterhin nach dem freigegebenen Leitfaden durchgeführt werden
- der Erste Hilfe Kurs darf nicht in mehreren Sprachen abgehalten werden
- die Teilnahmebescheinigung ist in Deutsch auszustellen
Achtung: Gegebenenfalls können hier Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden, die nicht von den Unfallversicherungsträger übernommen werden.
Sind Erste-Hilfe-Kurse für den Führerschein auch für den Betrieb gültig?
Beschäftigte, die einen Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein absolviert haben, können dann als betriebliche Ersthelfende bestellt werden, wenn
- der Kurs nicht älter als 2 Jahre ist und
- der Kurs von einer ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt wurde.
Alle ermächtigten Stellen finden Sie bei der Qualitätssicherungsstelle "Erste Hilfe" der VBG. Hintergrundinformationen zu dem Thema können Sie in der Meldung Erste Hilfe für den Erwerb des Führerscheins – Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung nachlesen.
Sind Ersthelfende im Falle einer betrieblichen Erste-Hilfe-Leistung gesetzlich unfallversichert?
Ersthelfende sind während der Erstbetreuung einer verletzten Person gesetzlich gegen Unfälle versichert. Unabhängig vom Verkehrsmittel ist auch der notwendige Transport einer verletzten Person Teil der Ersten Hilfe. Dabei sind grundsätzlich sowohl Hilfeleistende als auch Verletzte versichert, die Entscheidung erfolgt jedoch stets Einzelfall-bezogen. Daher trägt ggf. eine entsprechende Anweisung durch eine Führungskraft, die verletzte Person zu transportieren, zur Klarstellung bei.
Dürfen Ersthelferinnen und Ersthelfer Medikamente verabreichen?
Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer sind ausgebildete Laien, die erste Maßnahmen ergreifen können, um akute Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden. Erste Hilfe durch Laien ist kein Ersatz für ärztliche Maßnahmen, zu denen auch das Verabreichen von Medikamenten gehört. Daher ist die Gabe von Medikamenten an eine verletzte bzw. erkrankte Person durch betriebliche Ersthelfer grundsätzlich nicht vorgesehen.
Eine Ausnahme kann gegeben sein, wenn eine hilfsbedürftige Person ein verschriebenes Medikament für die vorliegende Situation verordnet bekam. Dies könnte z.B. ein Bedarfsmedikament bei einem Asthmatiker, Herzpatienten oder Diabetiker sein. In diesem Falle kann die Verabreichung von Medikamenten in bestimmten Erste-Hilfe-Situationen angemessen erscheinen und der Ersthelfende kann die betroffene Person bei der Anwendung bzw. Einnahme unterstützen. Dies ließe sich als Assistenz bei der Anwendung verordneter Notfallmedikamente bezeichnen, und nicht als Gabe von Notfallmedikamenten.
Eine Unterstützung bei der Medikamenten-Anwendung wäre daher im Einzelfall zu entscheiden, wobei immer folgende Bedingungen erfüllt sein müssten:
- Es muss klar geregelt sein, wann welches Medikament gegeben werden muss. Die Entscheidung trifft nicht der Ersthelfende, sondern vorab der Arzt. Bei Kindern muss eine schriftliche Vereinbarung mit den Sorgeberechtigen zur Gabe des Medikaments vorliegen. Bei Erwachsenen gibt es entweder eine schriftliche Vereinbarung oder die betroffene Person erteilt im Notfall eine eindeutige Anweisung zur Anwendung der Medikamente.
- Der Ersthelfer bzw. die Ersthelferin ist unterwiesen (ggf. trainiert) im Umgang mit der Medikamentengabe oder wird von der betroffenen Person im Notfall eindeutig angeleitet.
Dabei sind selbstverständlich die Einnahmevorschriften, Höchstdosis und mögliche Fehlanwendungen etc. zu beachten. Die Verantwortung bleibt bei der betroffenen Person. Im betrieblichen Kontext ist in jedem Falle der Rat des Betriebsarztes einzuholen.
Unter welchen Voraussetzungen können Personen mit anderer Qualifikation als Ersthelfer eingesetzt werden?
Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen.
Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen, Rettungsassistentinnen und Notfallsanitäter. Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte, medizinische Fachangestellte, Masseure und medizinische Bademeister sowie Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen, Hebammen, Physiotherapeuten sowie Physiotherapeutinnen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren bei einer ermächtigten Stelle fortgebildet werden. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.
Approbierte Ärzte und Ärztinnen bzw. Zahnärzte und Zahnärztinnen können als aus- und fortgebildete Ersthelfer und Ersthelferinnen angesehen werden.