Ausbildung und Prüfung zum/r staatlich geprüften Desinfektor/Desinfektorin in Münster

Bei uns sind Sie richtig! Die Johanniter-Akademien bieten bundesweit ein weites Spektrum an Aus-, Fort- und Weiterbildungen an.

Unsere Leistungen

Desinfektorinnen und Desinfektoren wirken im Auftrag von Ärztinnen und Ärzten oder anderen befugten Fachpersonen durch Beratung und Durchführung von Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen an der Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitshilfe, der Epidemiologie und der Verhütung sowie Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen und Krankheiten mit (vgl. §1 APO Desinfektor NRW).

Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind die ausgewiesenen Fachkräfte für Desinfektionsmaßnahmen. In Krankenhäusern, Rettungsdienst-organisationen, Feuerwehren, Pflegeheimen, Wäschereien für Krankenhauswäsche, Gesundheitsämtern, Lebensmittelproduktionsbetrieben, Badeeinrichtungen, Hotels, Massenquartiere, Bestattungsunternehmen, Justizvollzugsanstalten, Gebäudereinigungs-betriebe und ähnlichen Dienstleistern sind die Betätigungsfelder zu finden.

Die Ausbildung zum/r staatlich geprüften Desinfektor/in ist auch Teil der Ausbildung zum/r Gesundheitsaufseher/in /Hygieneinspektor/in.

Zu einem Lehrgang zum/r staatlich geprüften Desinfektor/in kann zugelassen werden, wer mindestens einen Hauptschulabschuss hat oder den Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung führen kann und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes besitzt.

Bemerkungen

Zulassungsvoraussetzungen (§5):

(1) Zu einem Lehrgang kann zugelassen werden, wer einen Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt und der Berufsschulpflicht genügt hat oder den Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung führen kann und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes besitzt.

Benötigte Unterlagen:

  1. Nachweis über die gesundheitliche Eignung durch ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein darf
  2. Lebenslauf mit Lichtbild
  3. Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein (bei Namensänderungen eine entsprechende Urkunde)
  4. Amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein darf