Freiwilligendienste A-Z
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Abmahnung
Da das FSJ/der BFD kein reguläres Beschäftigungsverhältnis ist, kann es keine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinn geben. Gleichwohl sollen die Einsatzstellen Freiwillige im Gespräch und natürlich auch schriftlich auf Fehlverhalten hinweisen und auch mögliche Konsequenzen aufzeigen.
Anleitung
Die fachliche Anleitung der Freiwilligen erfolgt durcheine fachlich (im Sinne des Tätigkeitsfeldes) qualifizierte Person, die während der Einsatzzeiten der Freiwilligen überwiegend präsent ist. Die anleitende Person ist in der Regel der fachlich zuständige Vorgesetzte. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in das Team. Freiwillige sind ein Mitglied des Teams der Einsatzstelle und sollten auch dementsprechend behandelt werden.
Arbeitskleidung
Eine spezielle Arbeitskleidung, die für die jeweilige Tätigkeit vorgesehen oder vorgeschrieben ist, stellt die Einsatzstelle zur Verfügung.
Arbeitslosengeld II/ALG II
Auch Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - dem sogenannten Arbeitslosengeld II - können nach Angaben der zuständigen Bundesagentur für Arbeit am BFD oder FSJ/FÖJ teilnehmen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet. Einnahmen sind unter anderem das gewährte Taschengeld und die Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) oder die anstelle dieser Sachleistungen ausgezahlten Geldersatzleistungen.
Von der Anrechnung ausgenommen ist beim BFD (ebenso wie beim FSJ/FÖJ) in der Regel ein Taschengeldfreibetrag in Höhe von 200 Euro. Wird zusätzlich zu den Einnahmen aus dem Freiwilligendienst eine weitere Einnahme aus einer Erwerbstätigkeit (z. B. Minijob) erzielt, gilt dieser erhöhte Freibetrag ebenfalls. Wie üblich wird dann ergänzend von dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit oberhalb 100 Euro bis zu einem Einkommen von 1.200 Euro (für Leistungsbezieher mit mindestens einem Kind bis 1.500 Euro) ein weiterer Freibetrag eingeräumt.
Liegen die mit der Erzielung des Taschengeldes sowie den Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben insgesamt über dem Grundabsetzbetrag von 200 Euro, wird der höhere Betrag abgesetzt.
Die Teilnahme an einem BFD ist (wie auch beim FSJ/FÖJ) als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. (Stand: 08/2019)
Arbeitsmedizinische Untersuchungen
Eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach den gesetzlichen Vorschriften und Regelungen ist ggf. vor Beginn des FSJ/BFD von der Einsatzstelle zu veranlassen. Diese übernimmt auch die hierfür entstehenden Kosten.
Bei minderjährigen Teilnehmenden ist eine Erstuntersuchung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich. Das Attest ist dem FSJ-/BFD-Träger bzw. der Einsatzstelle vor Beginn des Freiwilligendienstes vorzulegen. Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, Verordnungen der Berufsgenossenschaft etc., die für die übrigen Mitarbeiter gelten, finden für die Freiwilligen analog Anwendung.
Arbeitsschutzvorschriften
Obwohl das Verhältnis zwischen dem/der Freiwilligen und dem FSJ-/BFD-Träger bzw. der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen wie z. B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz,das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.
Arbeitszeit- Das FSJ bzw. der BFD für Freiwillige unter 27 Jahren ist in der Regel eine ganztägige Hilfstätigkeit. Die regelmäßige Arbeitszeit eines Freiwilligen beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
- Die Arbeitszeit bemisst sich nach den für Vollzeitbeschäftigte der Einrichtung geltenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen gem. den Arbeitsvertragsrichtlinien Diakonisches Werk Berlin- Brandenburg schlesische Oberlausitz Anlage Johanniter (AVR DWBO Anlage Johanniter). Im Falle des Vorliegens von Arbeitsbereitschaft kann die regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen der Regelung der AVR DWBO Anlage Johanniter verlängert werden. Es kann Früh-, Spät- und Wochenenddiensten bzw. unterschiedliche Dienstplanmodelle mit Arbeitsbereitschaft und/oder Bereitschaftsdiensten geben. Überstunden sollten vermieden oder umgehend abgebaut werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Jugendarbeitsschutzbestimmungen.
- Seminartage (auch an An- und Abreisetagen) gelten als Arbeitszeit Einsatzzeit. Überstunden werden in Freistunden abgegolten.
- Zum Schutz der Freiwilligen und des Dienstgebers muss eine Stundenübersicht geführt werden.
- Minusstunden, welche die Freiwilligen auf Grund von betrieblichem Leerlauf bekommen, müssen von diesen nicht wieder hereingearbeitet werden.
- Es kann grundsätzlich keine Auszahlung von angesammelter Mehrarbeit erfolgen. Bei einer planmäßigen Beendigung des Freiwilligendienstes darf es zu Beschäftigungsende keine Plusstunden geben.
- Teilzeit: Für Frauen und Männer über 27 Jahren ist auch ein BFD in Teilzeit von mindestens 21 Stunden wöchentlich möglich. Freiwillige unter 27 Jahren können einen Dient in Teilzeit von mindestens 21 Stunden wöchentlich leisten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Auflösung des FSJ- bzw. BFD-Verhältnisses
FSJ: Freiwillige verpflichten sich in der Regel für ein Jahr, mindestens jedoch für sechs Monate. Die Vereinbarung kann aus einem wichtigen Grund, z. B. bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, aufgelöst werden. Der Urlaubsanspruch verringert sich entsprechend.
BFD: Freiwillige verpflichten sich in der Regel für ein Jahr, mindestens jedoch für sechs Monate. Die Vereinbarung kann aus einem wichtigen Grund, z. B. bei Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, aufgelöst werden. Das schriftliche Kündigungsgesuch wird über die Einsatzstelle an die Zentralstelle und dann ans BAFzA gerichtet. Nur das BAFzA kann eine rechtskräftige Kündigung aussprechen. Der Urlaubsanspruch verringert sich entsprechend. Die ersten sechs Wochen des Einsatzes gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Einsatzstelle kann vom Bundesamt ohne Angaben von Gründen innerhalb der Probezeit eine Kündigung verlangen. Nach Ablauf der Probezeit kann die Vereinbarung aus wichtigem Grund innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes von jedem Vertragspartner außerordentlich (fristlos) gekündigt werden.
Kündigung bei Nichterscheinen: Wenn ein Freiwilliger den BFD nicht antritt, kann eine Kündigung während der Probezeit im Sinne der Vereinbarung erfolgen. Ein Anspruch auf Zahlung des Taschengeldes und der Sachleistungen besteht in den Fällen nicht, in denen der Dienst nicht aufgenommen und auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wurde. Die Zentralstelle ist umgehend zu informieren und informiert ihrerseits das Bundesamt.
Ausländerinnen und Ausländer im FSJ/BFD
Ausländerinnen und Ausländer können am FSJ oder BFD teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme an den Freiwilligendiensten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Seitens der Freiwilligen sind Grundkenntnisse der deutschen Sprache von Vorteil.
Ausweis- Freiwillige (BFD und FSJ) erhalten Freiwilligenausweise über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
- Freiwillige im BFD erhalten diesen Ausweis automatisch nach Abschluss der Vereinbarung.
- Für Freiwillige im FSJ werden die Ausweise im Regelfall über die Landesgeschäftsstellen beantragt und den Freiwilligen zugeschickt.
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Bewerbungsgespräch und Probearbeitstag
Bevor eine Freiwillige/ ein Freiwilliger eingestellt werden kann, ist ein persönliches Bewerbungsgespräch notwendig und ein Probearbeitstag möglich. Der Probearbeitstag gibt der Einsatzstelle die Möglichkeit, die Freiwilligen auf ihre Eignung für die Tätigkeit zu prüfen, und den Freiwilligen, das Einsatzgebiet in Augenschein zu nehmen. -
Dauer des Freiwilligendienstes
- Das FSJ/der BFD wird in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet.
- Der Dienst dauert mindestens sechs und höchstens 18 Monate.
- Die Verlängerung eines regulären FSJ oder BFD auf 24 Monate ist nicht möglich.
Mehrere verschiedene mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Das bedeutet, dass in diesem Rahmen Freiwilligendienste bei verschiedenen Einsatzstellen und in verschiedenen Einsatzfeldern geleistet werden können (anzurechnen sind FSJ, FÖJ und BFD).
Die Dauer des Freiwilligendienstes wird in der FSJ- oder BFD-Vereinbarung festgelegt.
BFD ab 27 Jahren: Nach dem 27. Lebensjahr kann ein BFD wiederholt werden, wenn zwischen jedem Ableisten der zulässigen Gesamtdauer von maximal 18 Monaten fünf Jahre liegen.
Datenschutz
Freiwillige sind verpflichtet, über die Person, alle ihnen in ihrem Einsatz bekannt gewordenen Krankheiten und persönlichen Verhältnisse der Betreuten, auch über die Zeit des Einsatzes hinaus, strengstes Stillschweigen zu bewahren.
Für Freiwillige gelten die JUH-Datenschutzrichtlinien.
Dienstfahrten
Als Dienstfahrten gelten angeordnete Fahrten zur Erledigung von dienstlichen Angelegenheiten im Auftrag der Einsatzstelle. Die Kosten werden durch die Einsatzstelle erstattet. Die persönliche Eignung des Freiwilligen, das Vorhandensein eines gültigen Führerscheines und eine angemessene Fahrpraxis sind durch die Einsatzstelle zu prüfen. Die Fahrtüchtigkeit und Betriebsbereitschaft des Dienstfahrzeugs ist durch die Einsatzstelle zu gewährleisten. Wird die Nutzung des Privatfahrzeugs des Freiwilligen für die Dienstfahrt vereinbart, ist darauf zu achten, dass das Fahrzeug über die Einsatzstelle versichert ist. -
Einarbeitungsphase
Um den Anforderungen im FSJ/BFD gerecht zu werden, ist für die Freiwilligen insbesondere in der Einarbeitungsphase eine sorgfältige Anleitung in der Einrichtung erforderlich. Die Einsatzstelle verpflichtet sich, den Freiwilligen entsprechend seinen individuellen Voraussetzungen in die Praxis einzuarbeiten. -
Fahrtkosten zu Seminaren
Fahrtkosten der Freiwilligen zu Seminaren werden von der JUH erstattet.
Freistellung für Arbeits- und Ausbildungssuche
Freiwillige können nach Absprache mit der Einsatzstelle Freistellung bzw. Freizeit zur Sicherung des beruflichen Fortkommens beanspruchen (entsprechend § 629 BGB i.V. mit § 616 BGB).
Dazu gehören unter anderem Vorstellungs- und Bewerbungsgespräche. Der Anspruch muss angemessen sein in der Häufigkeit, der Länge und dem Zeitpunkt.
Freizeitausgleich
Eine Vergütung des Freizeitausgleichanspruches in Geld ist nicht möglich. Dies ergibt sich als Umkehrschluss aus § 2 (1) Nr. 3 JFDG bzw. aus § 2 (1) Nr. 4 BFDG. Mehrarbeit wird durch Freizeit ausgeglichen. -
Hilfskraft/Hilfstätigkeit
Freiwillige im FSJ oder BFD üben eine Hilfstätigkeit aus. Von daher ergeben sich Einschränkungen im Vergleich mit der Arbeit ausgebildeter Fachkräfte. Freiwilligen darf Verantwortung auf der Ebene einer Hilfskraft übertragen werden. Die Übertragung von Aufgaben ist jeweils im Einzelfall zu klären. Dabei ist die persönliche Reife der Freiwilligen zu berücksichtigen. -
Krankheitsfall
Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung festgehalten. Im Krankheitsfall werden bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankversicherung. -
Rechtsverhältnis
FSJ: Zwischen der/dem Freiwilligen und dem FSJ-Träger bzw. zwischen der/dem Freiwilligen, dem FSJ-Träger und der Einsatzstelle wird eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Es handelt sich dabei weder um ein Arbeits- noch um ein Ausbildungsverhältnis: Es entsteht ein Rechtsverhältnis eigener Art.
Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden.
Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 13 JFDG.
Bitte beachten Sie, dass sich die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nach § 9 JFDG richten. Die Zuständigkeit liegt bei den Arbeitsgerichten.
BFD:Das Rechtsverhältnis im BFD ist im Unterschied zum privatrechtlichen Vertragsverhältnis im FSJ ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zwischen Bund und Freiwilligem.
Bezüglich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften ist der BFD einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Die Zuständigkeit liegt bei den Arbeitsgerichten. -
Seminare
FSJ: Neben dem praktischen Einsatz in der Einsatzstelle ist ein wesentlicher Bestandteil des Freiwilligen Sozialen Jahres die Teilnahme an den von den FSJ-Trägern durchgeführten Bildungsangeboten.
Der Gesetzgeber schreibt für ein FSJ im Inland ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar mit einer Mindestdauer von je fünf Tagen vor, unabhängig von der vereinbarten Dauer des FSJ, sowie die Teilnahme an weiteren Zwischenseminaren.
Für ein zwölfmonatiges FSJ sind insgesamt 25 Seminartage verpflichtend.
Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag jeMonat der Verlängerung (§ 5 Abs. 2 JFDG). Die Teilnahme ist Pflicht. Der Urlaub ist außerhalb der Seminarzeiten zu nehmen.- BFD: Neben dem praktischen Einsatz in der Einsatzstelle ist ein wesentlicher Bestandteil des Bundesfreiwilligendienstes die Teilnahme an den von den BFD-Trägern durchgeführten Bildungsangebot.
- Für einen zwölfmonatigen BFD sind insgesamt 25 Seminartage verpflichtend, darunter ein fünftägiges Seminar zur politischen Bildung, das in der Regel in den Bildungszentren des Bundes durchgeführt wird.
- Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Dazu gehören unter anderem Vorstellungs- und Bewerbungsgespräche. Der Anspruch muss angemessen sein in der Häufigkeit, der Länge und dem Zeitpunkt.
BFD ab 27 Jahren: Freiwillige, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Als angemessen gilt mindestens ein Tag pro Monat.
Starttermin
In der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. gibt es im Regelfall keinen festgelegten Starttermin für einen Freiwilligendienst. Einstellungen sind jederzeit möglich, insofern freie Plätze vorhanden sind. Ausnahmen sind die Landesverbände Sachsen und Sachsen-Anhalt/Thüringen, dort beginnt das FSJ am 1.9. des jeweiligen Jahres. -
Tätigkeitsbeschreibung
Für jeden Einsatzplatz muss eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegen. Diese ist Bestandteil der Vereinbarung mit dem Freiwilligen.
Teilzeit
Für Frauen und Männer über 27 Jahren ist auch ein BFD in Teilzeit von mindestens 21 Stunden wöchentlich möglich. Freiwillige unter 27 Jahren können einen Dient in Teilzeit von mindestens 21 Stunden wöchentlich leisten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Tutorin/Tutor
Die Tutorin/der Tutor/die pädagogische Fachkraft ist vor Ort für die kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen zuständig.
Sie begleiteten die Freiwilligen, steht als Ansprechperson zur Verfügung und zeigen ihnen Hilfs und Problemlösungsmöglichkeiten auf. Im Rahmen regelmäßiger Gespräche unterstützen die pädagogischen Fachkräfte die Freiwilligen bei der beruflichen Orientierung und Persönlichkeitsbildung.
Außerdem arbeiteten sie eng mit der pädagogischen Zentralstelle der Landesverbände zusammen.- Sie achten auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für das Freiwillige Soziale Jahr, insbesondere auf die zu absolvierenden Seminartage.
- Die Übernahme der fachlichen Anleitung ist möglich.
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Urlaub
- Beim Urlaub sind die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für einen volljährigen Freiwilligen bedeutet dies bei einer zwölfmonatigen Dienstzeit einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub (als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind).
- Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
- Einzelheiten hinsichtlich des Umfanges des Urlaubs sind in der Vereinbarung über einen Freiwilligendienst geregelt.
- In der JUH gilt für alle Freiwilligen ein bundeseinheitlicher Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen.
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Verantwortung
Den Freiwilligen kann im Rahmen des Aufgabenbereichs einer Hilfskraft Verantwortung übertragen werden. Zu berücksichtigen sind dabei die persönliche Reife und die individuelle Kompetenz der Freiwilligen. Die Letztverantwortung bleibt bei der Fachkraft. -
Wochenenddienst und Dienst an Feiertagen
- Wochenenddienste können im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet werden, dabei sind zwei freie Sonntage im Monat bei Sonntags- und Feiertagsarbeit dienstfrei, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf der Freiwillige an einem der Werktage innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zum Dienst herangezogen werden.
- Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung. Bezüglich eines Dienstes an Feiertagen sollte dem besonderen (Rechts-)Status der Freiwilligen Rechnung getragen werden.
- Grundsätzlich dürfen die Freiwilligen nicht schlechter gestellt werden als die übrigen Mitarbeiter.
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Zeugnis
Bei Beendigung des FSJ können die Freiwilligen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des Dienstes fordern. Hierbei sind an der Ausstellung des Zeugnisses die Einsatzstelle und der FSJ-Träger beteiligt. Das Zeugnis ist auf Wunsch um die Beurteilung der Leistungen und der Führung während der Dienstzeit zu erweitern. In das Zeugnis sind berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Dienstes aufzunehmen (§ 11 Abs. 4 JFDG).
Bei Beendigung des BFD haben die Freiwilligen einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 11 Abs. 2 BFDG). In dem Zeugnis müssen auch die besuchten Seminare mit ausgewiesen werden.
Stand: November 2019