Bevölkerungsschutzgesetze

Bevölkerungsschutzgesetze in Deutschland

Bevölkerungsschutzgesetze regeln die Zuständigkeiten der verschiedenen Verwaltungsebenen im Katastrophenfall und im Zivilschutz. Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland haben die Länder die Aufgabe, die „staatlichen Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben“ (Art. 30 GG) auszuüben. Dies gilt aber nur so weit, wie das Grundgesetz dem Bund nicht die ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnisse zuspricht. Nach Art. 73 GG hat der Bund dieses Recht im Zivilschutz.

Nach Art. 35 GG können die Länder im Katastrophenfall und bei Großschadenereignissen, wie einem Atom- oder Industrieunfall, die Polizei, Feuerwehr sowie Hilfsorganisationen anderer Länder oder sogar die Bundeswehr zur Hilfe anfordern.

Im Katastrophenschutzhaben die Bundesländer allerdings die Gesetzgebungsbefugnisse. Da aber sowohl Zivilschutz als auch Katastrophenschutz als Gemeinschaftsaufgabe begriffen werden, konnte der Bund mit Zustimmung des Bundesrates ein Bundesgesetz erlassen, das der Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bevölkerungsschutz einen angemessenen Rahmen gibt: das ZSKG.

Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG)

Das ZSKG löste am 2. April 2009 das alte Zivilschutzgesetz ab und regelt seither die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder sowie der Kommunen im Zivilschutz- und Katastrophenfall. Auf der Grundlage des ZSKG wurden auch die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe definiert. Diese bestehen aus vier Kernbereichen:

  • Risikomanagement und Schutz kritischer Infrastrukturen
  • Krisenmanagement und Katastrophenhilfe
  • Forschung und technische Entwicklung
  • Ausbildung und Übung

Welche Institutionen auf Bundesebene im Katastrophenfall zusammenarbeiten, sind in den Strukturen des Bevölkerungsschutzes hinterlegt.

Landesrecht im Katastrophenschutz

Die rechtliche Ausgestaltung des Katastrophenschutzes obliegt den 16 Bundesländern, die dafür Landesgesetze erlassen haben. Da die Länder und ihre Kommunen auch Aufgaben im Zivilschutz im Auftrag des Bundes übernehmen, sind in den Landesgesetzen Ausführungsbestimmungen für Einrichtungen des Zivilschutzes enthalten.

Die Zuständigkeiten und Aufgaben im Bevölkerungsschutz sind jedoch nicht ausschließlich in einem Landeskatastrophenschutzgesetz definiert, sondern in verschiedenen Normen niedergelegt. Wichtige Regelungen stehen in den Brandschutz- und Feuerwehrgesetzen und -verordnungen, den Polizeigesetzen oder den Gesetzen zur Gefahrenabwehr. Darüber hinaus existieren Gesetze über das Rettungswesen.

Auf welchen rechtlichen Grundlagen die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure bei uns geregelt ist, erfahren Sie auf der Seite zum Bevölkerungsschutz in Niedersachsen/Bremen.

Ehrenamt im Katastrophen- und Bevölkerungsschutz

Der Katastrophenschutz in Deutschland würde ohne die vielen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer nicht funktionieren.

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