Erste-Hilfe-Ausbildung / betriebliche Erste-Hilfe-Ausbildung in der Region Esslingen
Unsere Erste-Hilfe-Ausbildung macht Sie in nur einem Tag zum betrieblichen Ersthelfer – praxisnah, anerkannt nach DGUV und FEV, ideal für Führerschein, Beruf und Alltag.
Unsere Leistungen
Lernen Sie Erste Hilfe praxisnah und effektiv – mit unserer anerkannten Erste-Hilfe-Ausbildung für betriebliche Ersthelfer und Führerscheinanwärter. In nur 9 Unterrichtseinheiten erwerben Sie die wichtigsten Kenntnisse und Fähigkeiten, um in Notfällen sicher handeln zu können. Unsere erfahrenen Ausbilderinnen und Ausbilder zeigen Ihnen, wie Sie bei Bewusstlosigkeit, Atemnot, Herzinfarkt oder Verletzungen richtig reagieren – inkl. stabiler Seitenlage und Herz-Lungen-Wiederbelebung. Die Schulung entspricht den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sowie der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) für alle Führerscheinklassen. Ob für Beruf, Ehrenamt oder Alltag – unsere Erste-Hilfe-Ausbildung macht Sie zum handlungsfähigen Ersthelfer. Jetzt Platz sichern und vorbereitet sein, wenn es zählt.
FAQ für Unternehmen
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Wie lange dauert der Erste-Hilfe-Kurs?
Sowohl die Ausbildung als auch die Fortbildung sowie die Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder umfasst jeweils neun Unterrichtseinheiten zuzüglich mindestens 45 Minuten Pause. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Können Erste-Hilfe-Kurse auch online absolviert werden?
Nein. Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Die Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildungen sollen auf Notfälle in realen Situationen vorbereiten, in denen vom Ersthelfenden konkrete Handlungen erwartet werden. Diese Handlungen müssen im Kurs praktisch geübt werden können. Daher sind online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen.
Können Personen mit einem Erste-Hilfe-Kurs aus dem Ausland als betriebliche Ersthelfende eingesetzt werden?
Nein. Betriebliche Ersthelfende müssen von einer ermächtigten Ausbildungsstelle geschult worden sein (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Erste-Hilfe-Kurse aus dem Ausland können daher nicht anerkannt werden. Diese Regelung ist mit dem europäischem Recht zur Dienstleistungsfreiheit vereinbar (Art. 56 AEUV). Bei Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Qualifikation oder einem Beruf des Gesundheitswesens gelten andere Regelungen.
Kann der Erste-Hilfe-Kurs auch in einer Fremdsprache abgehalten werden?
Einzelne Ausbildungsstellen bieten Aus- oder Fortbildungen zum betrieblichen Ersthelfenden in einer Fremdsprache an. Folgende Vorgaben sind hier zu beachten:
- der Unterricht muss weiterhin nach dem freigegebenen Leitfaden durchgeführt werden
- der Erste Hilfe Kurs darf nicht in mehreren Sprachen abgehalten werden
- die Teilnahmebescheinigung ist in Deutsch auszustellen
Achtung: Gegebenenfalls können hier Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden, die nicht von den Unfallversicherungsträger übernommen werden.
Sind Erste-Hilfe-Kurse für den Führerschein auch für den Betrieb gültig?
Beschäftigte, die einen Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein absolviert haben, können dann als betriebliche Ersthelfende bestellt werden, wenn
- der Kurs nicht älter als 2 Jahre ist und
- der Kurs von einer ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt wurde.
Alle ermächtigten Stellen finden Sie bei der Qualitätssicherungsstelle "Erste Hilfe" der VBG. Hintergrundinformationen zu dem Thema können Sie in der Meldung Erste Hilfe für den Erwerb des Führerscheins – Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung nachlesen.
Sind Ersthelfende im Falle einer betrieblichen Erste-Hilfe-Leistung gesetzlich unfallversichert?
Ersthelfende sind während der Erstbetreuung einer verletzten Person gesetzlich gegen Unfälle versichert. Unabhängig vom Verkehrsmittel ist auch der notwendige Transport einer verletzten Person Teil der Ersten Hilfe. Dabei sind grundsätzlich sowohl Hilfeleistende als auch Verletzte versichert, die Entscheidung erfolgt jedoch stets Einzelfall-bezogen. Daher trägt ggf. eine entsprechende Anweisung durch eine Führungskraft, die verletzte Person zu transportieren, zur Klarstellung bei.
Dürfen Ersthelferinnen und Ersthelfer Medikamente verabreichen?
Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer sind ausgebildete Laien, die erste Maßnahmen ergreifen können, um akute Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden. Erste Hilfe durch Laien ist kein Ersatz für ärztliche Maßnahmen, zu denen auch das Verabreichen von Medikamenten gehört. Daher ist die Gabe von Medikamenten an eine verletzte bzw. erkrankte Person durch betriebliche Ersthelfer grundsätzlich nicht vorgesehen.
Eine Ausnahme kann gegeben sein, wenn eine hilfsbedürftige Person ein verschriebenes Medikament für die vorliegende Situation verordnet bekam. Dies könnte z.B. ein Bedarfsmedikament bei einem Asthmatiker, Herzpatienten oder Diabetiker sein. In diesem Falle kann die Verabreichung von Medikamenten in bestimmten Erste-Hilfe-Situationen angemessen erscheinen und der Ersthelfende kann die betroffene Person bei der Anwendung bzw. Einnahme unterstützen. Dies ließe sich als Assistenz bei der Anwendung verordneter Notfallmedikamente bezeichnen, und nicht als Gabe von Notfallmedikamenten.
Eine Unterstützung bei der Medikamenten-Anwendung wäre daher im Einzelfall zu entscheiden, wobei immer folgende Bedingungen erfüllt sein müssten:
- Es muss klar geregelt sein, wann welches Medikament gegeben werden muss. Die Entscheidung trifft nicht der Ersthelfende, sondern vorab der Arzt. Bei Kindern muss eine schriftliche Vereinbarung mit den Sorgeberechtigen zur Gabe des Medikaments vorliegen. Bei Erwachsenen gibt es entweder eine schriftliche Vereinbarung oder die betroffene Person erteilt im Notfall eine eindeutige Anweisung zur Anwendung der Medikamente.
- Der Ersthelfer bzw. die Ersthelferin ist unterwiesen (ggf. trainiert) im Umgang mit der Medikamentengabe oder wird von der betroffenen Person im Notfall eindeutig angeleitet.
Dabei sind selbstverständlich die Einnahmevorschriften, Höchstdosis und mögliche Fehlanwendungen etc. zu beachten. Die Verantwortung bleibt bei der betroffenen Person. Im betrieblichen Kontext ist in jedem Falle der Rat des Betriebsarztes einzuholen.
Unter welchen Voraussetzungen können Personen mit anderer Qualifikation als Ersthelfer eingesetzt werden?
Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen.
Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen, Rettungsassistentinnen und Notfallsanitäter. Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte, medizinische Fachangestellte, Masseure und medizinische Bademeister sowie Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen, Hebammen, Physiotherapeuten sowie Physiotherapeutinnen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren bei einer ermächtigten Stelle fortgebildet werden. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.
Approbierte Ärzte und Ärztinnen bzw. Zahnärzte und Zahnärztinnen können als aus- und fortgebildete Ersthelfer und Ersthelferinnen angesehen werden.
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Wieviele Ersthelfende müssen im Betrieb anwesend sein?
Nach § 26 Abs. 1 der "Grundsätze der Prävention" DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV A1/GUV A1) errechnet sich die Anzahl der Ersthelferinnen und Ersthelfer, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, wie folgt:
1. Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten = 1 Ersthelfer
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben = 5% Ersthelfer der anwesenden Versicherten
3. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in sonstigen Betrieben = 10 % Ersthelfer der anwesenden Versicherten
Viele Beschäftige arbeiten im Homeoffice. Muss ich mich als Unternehmer auch hier um die Erste Hilfe kümmern?
Da Ersthelfende erst ab zwei anwesenden Versicherten zur Verfügung stehen müssen, ist bei allein von zu Hause aus Arbeitenden kein Ersthelfender notwendig. Arbeiten von zu Hause aus stellen in der Regel keine gefährliche Alleinarbeit dar. Deshalb ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, erforderlichenfalls einen Notruf per Festnetz- oder Mobiltelefon absetzen zu können.
Nur ein Teil meiner Beschäftigten ist im Unternehmen tätig, zum Beispiel auf Grund der Verlagerung der Arbeitsplätze ins Homeoffice. Muss ich für die im Unternehmen verbleibenden MA Ersthelfende zur Verfügung stellen?
Ja. Die Grundversorgung in Bezug auf die Erste Hilfe muss sichergestellt sein. Hierbei kann auch auf externe Personen als Ersthelfende zurückgegriffen werden; zum Beispiel Sicherheitspersonal, das oftmals eine Erste-Hilfe-Aus-bzw. Fortbildung nachweisen kann.
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Wie bestelle ich Ersthelferinnen und Ersthelfer?
Nur ein Teil meiner Beschäftigten ist im Unternehmen tätig, zum Beispiel auf Grund der Verlagerung der Arbeitsplätze ins Homeoffice. Muss ich für die im Unternehmen verbleibenden MA Ersthelfende zur Verfügung stellen?
Ja. Die Grundversorgung in Bezug auf die Erste Hilfe muss sichergestellt sein. Hierbei kann auch auf externe Personen als Ersthelfende zurückgegriffen werden; zum Beispiel Sicherheitspersonal, das oftmals eine Erste-Hilfe-Aus-bzw. Fortbildung nachweisen kann.
Welche Anforderungen/Voraussetzungen werden an die Ausbildung und Ernennung von Ersthelfenden gestellt?
Grundsätzlich kann jede geeignete Person als Ersthelfer/in ausgebildet und benannt werden. Die Eignung umfasst dabei die individuellen Voraussetzungen, insbesondere persönliche, körperliche und geistige Aspekte. Die Unternehmerin / der Unternehmer sollte sich von der Eignung der Person überzeugen und dies bei der Entscheidung berücksichtigen. Aus Sicht des Fachbereiches sollte die Person für die Aufgabe des Ersthelfenden motiviert sein, wovon jedoch die Unterstützungspflichten der versicherten Person gemäß § 15 DGUV Vorschrift 1 nicht berührt werden.
Denken Sie auch an folgende Personen:
- sich selbst als Unternehmer (in kleinen Betrieben oft eine gute Lösung)
- ausländische Arbeitnehmer
- Führungskräfte
- Sicherheitsfachkräfte bzw. Sicherheitsbeauftragte
- neue Mitarbeiter/-innen
Wer unterstützt mich bei der Organisation der Ersten Hilfe?
Grundsätzlich kann jede geeignete Person als Ersthelfer/in ausgebildet und benannt werden. Die Eignung umfasst dabei die individuellen Voraussetzungen, insbesondere persönliche, körperliche und geistige Aspekte. Die Unternehmerin / der Unternehmer sollte sich von der Eignung der Person überzeugen und dies bei der Entscheidung berücksichtigen. Aus Sicht des Fachbereiches sollte die Person für die Aufgabe des Ersthelfenden motiviert sein, wovon jedoch die Unterstützungspflichten der versicherten Person gemäß § 15 DGUV Vorschrift 1 nicht berührt werden.
Kann ich meine Erste-Hilfe-Pflichten delegieren?
Vor allem in großen Betrieben ist es unumgänglich, einige Erste-Hilfe-Pflichten an geeignete Personen zu delegieren. In der Checkliste zur Organisation der Ersten Hilfe ist eine entsprechende Zuordnung (Wer soll welche Aufgaben übernehmen?) bereits berücksichtigt.
Tipp: Sie sollten die übertragenen Aufgaben und Befugnisse schriftlich festhalten.Welche folgen hat es, wenn die Vorschriften missachtet werden?
Wenn der Unternehmer seine Erste-Hilfe-Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt, können daraus unangenehme rechtliche Konsequenzen entstehen. Ein Verwarnungsgeld oder eine Geldbuße sind da noch die geringsten Folgen. Sollte eine Beschäftigte / ein Beschäftigter aufgrund mangelhafter Organisation oder fehlender Erste-Hilfe-Einrichtungen einen Gesundheitsschaden erleiden oder sogar zu Tode kommen, könnte dies auch strafrechtliche Konsequenzen haben – bis hin zu einer Anklage wegen Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung.
Welche mobilen Apps können für Notfälle und für die Erste-Hilfe im Betrieb genutzt werden?
In vielen Fällen können Apps auf dem Smartphone im Notfall hilfreich sein. Unter anderem für folgende Kategorien/Szenarien gibt es entsprechende Apps:
Alarmierung von Ersthelfenden im Betrieb: Unternehmen können entsprechende Apps zur Organisation und Alarmierung von Ersthelfenden einsetzen. Der Einsatz solcher Apps kann vor allem bei wechselnder Anwesenheit der Ersthelfenden sinnvoll sein. Die Smartphones der Ersthelfenden können bei Anwesenheit in der Firma automatisch „eingebucht“ werden; eine passgenaue Alarmierung kann so sichergestellt werden.
Informationen zur Ersten Hilfe: In zahlreichen Apps bieten Anbieter umfangreiche Informationen zu Erste-Hilfe-Maßnahmen an. Diese Apps können zur Information zu Maßnahmen nach Notfällen oder als Wissens-Auffrischung für Ersthelfende verwendet werden.
Alarmierung von First Respondern im öffentlichen Bereich: Als Ergänzung zum Rettungsdienst können einige Landkreise/Städte freiwillige First Responder per App alarmieren. Diese treffen häufig vor dem regulären Rettungsdienst am Notfallort ein und können somit die Erstversorgung von Verletzten übernehmen. First Responder werden auch als "HvO" -- Helfer vor Ort bezeichnet. Eine Alarmierung der First Responder über Betriebe ist in der Regel nicht möglich, sondern wird von der zuständigen Rettungsleitstelle koordiniert.
Absetzen des Notrufs: Über die offizielle App der Bundesländer „nora“ können Notrufe abgesetzt werden. Der Standort des Smartphones kann dabei übermittelt werden.
Öffentliche Warnung: Behörden/Institutionen warnen Smartphone-Nutzer/innen in einem betroffenen Gebiet vor Schadensereignissen, beispielsweise durch die Warnapp „nina“ oder Unwetterwarn-Apps.
Grundsätzlich können Erste-Hilfe-Apps nicht die vorgeschriebene Ausbildung und Bestellung von Ersthelfenden im Unternehmen ersetzen. Sie dienen lediglich als zusätzliche Informationsquelle oder Organisationshilfe. Die sofortige Hilfe im Notfall darf sich durch den Einsatz von Apps nicht verzögern.
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Wann ist eine Fortbildung notwendig?
Betriebliche Ersthelfer bzw. Ersthelferinnen müssen in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1). Es gelten die gleichen Regelungen wie für die Ausbildung.
Welche Regelungen gibt es bei der Überschreitung der Fortbildungsfrist für Ersthelfende?
Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die Ersthelfenden "in der Regel" in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte die Fortbildungsfrist in Ausnahmefällen überschritten werden, lässt die Vorschrift einen gewissen Handlungsspielraum offen. Sollte die Ausbildung oder letzte Fortbildung eines betrieblichen Ersthelfenden länger als zwei Jahre zurückliegen, kann diese Person zunächst weiterhin als Ersthelfende eingesetzt werden. Eine Fortbildung muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
Tipp: Der zeitliche Umfang der Neu-Ausbildung ist identisch mit der Fortbildung und beträgt ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten (Nettoausbildungszeit: 6h 45 min). In Zweifelsfällen können Sie Ersthelfende also ohne Zeitverlust statt zu einer Fort- auch zu einer Ausbildung anmelden.
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Können Personen, die die Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder absolviert haben, als betriebliche Ersthelfende eingesetzt werden?
Ja. Gemäß DGUV Grundsatz 304-001 werden in der Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungsreinrichtungen für Kinder auch Inhalte für die Erste Hilfe an Erwachsenen vermittelt (vgl. Anhang 2,3 und Anhang 6 DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe"). Vor diesem Hintergrund können die Beschäftigten, die die Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder absolviert haben, auch als betriebliche Ersthelfende eingesetzt werden.
Wie unterscheidet sich die Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder von der Erste-Hilfe-Ausbildung?
Bei der Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder werden die Themenbereiche Erste Hilfe an Erwachsenen und Erste Hilfe am Kind kombiniert. Hierbei können je nach Teilnehmergruppe auch Besonderheiten zur Ersten Hilfe bei Säuglingen sowie Kinderkrankheiten Bestandteil des Kurses sein. Bei der Erste-Hilfe-Ausbildung geht es ausschließlich um die Maßnahmen am Erwachsenen. Die Inhalte sind in Anhang 2 und Anhang 6 des DGUV Grundsatzes 304-001 dargestellt.
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Was kostet die Ausbildung?
Die Teilnahmegebühren für die Standard-Erste-Hilfe-Aus- oder Fortbildung tragen die Unfallversicherungsträger. Die Ausbildungsträger rechnen direkt mit den Unfallversicherungsträgern ab. Die restlichen Kosten (z. B. Entgeltfortzahlung, Fahrkosten) trägt das Unternehmen.
Welche Leistungen der Ausbildungsstellen sind durch die, von den Unfallversicherungsträger übernommenen Lehrgangsgebühren abgedeckt?
Die Lehrgangsgebühren werden von den Unfallversicherungsträgern für den "Standard-Lehrgang" übernommen.
Der Standard-Lehrgang entsprechend § 23 SGB VII wird definiert durch § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit Anlage 2 der DGUV Vorschrift 1 und dem DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe".
Der Standard-Lehrgang beinhaltet insbesondere folgende Leistungen:- Fachaufsicht durch den verantwortlichen Arzt bzw. Ärztin,
- Einsatz qualifizierter Lehrkräfte
- Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung,
- Bereitstellung von Lehrgangsräumen, ungeachtet der Frage, ob diese im Eigenbesitz bzw. extern angemietet oder auch kostenlos von beauftragenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden,
- Bereitstellung der notwendigen Demonstrations- und Unterrichtsmittel (z.B. zwei Übungsgeräte zur Wiederbelebung) sowie deren Aufbereitung und Desinfektion
- Bereitstellung geeigneter Medien,
- Schulung bis maximal 20 Personen,
- Aus- oder Fortbildung im Umfang von 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten (Nettounterrichtsdauer: 405 Minuten); ferner sind mindestens drei Pausen im Umfang von mindestens 45 Minuten vorzusehen.
- Aus- oder Fortbildungsinhalt richtet sich nach genehmigtem Leitfaden und Präsentation,
- Zurverfügungstellung von Teilnehmerunterlagen,
- Zurverfügungstellung einer Teilnahmebescheinigung,
- Dokumentation des Lehrganges,
- Abrechnung mit dem zuständigen UVT.
Die Kosten für den Standard-Lehrgang werden in Form von Pauschgebühren abgedeckt. Mit der Pauschgebühr gelten alle Aufwendungen für den Standard-Lehrgang abgegolten. Zusätzliche Kosten können Mitgliedsunternehmen der Unfallversicherungsträger für den Standard-Lehrgang nicht in Rechnung gestellt werden.
Unter welchen Voraussetzungen können zusätzliche Gebühren zwischen dem beauftragenden Unternehmen und der ermächtigten Stelle vereinbart werden?
Wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmers bzw. der Unternehmerin vom Standard-Lehrgang abgewichen werden soll und hieraus Mehrkosten entstehen, können diese mit dem Unternehmen abgerechnet werden. Voraussetzung ist ein zusätzlicher Vertrag zwischen ermächtigter Ausbildungsstelle und Unternehmen.
Folgende Abweichungen ermöglichen den Abschluss eines zusätzlichen zivilrechtlichen Vertrages:
- Inhouse-Kurse, die auf Wunsch des Unternehmens außerhalb der ermächtigten Stelle (z. B. im Unternehmen) stattfinden und hierdurch tatsächliche Mehrkosten entstehen (z.B. erhöhte Reisekosten für Dozenten gemäß Bundesreisekostengesetz). Inhouse-Schulungen für Kindergärten und Schulen sind von der Mehrkostenregelung ausgeschlossen!
- Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl von 12 Personen auf Wunsch des Unternehmens,
- Zusatzleistungen die über die Standard-Leistungen hinausgehen bezüglich Übungs- und Demonstrationsmaterial, z. B. mehr als zwei Übungsgeräte zur Herz-Lungen- Wiederbelebung,
- Aufteilung der Aus- und Fortbildungslehrgänge jeweils auf mehr als 1 Tag,
- Abhalten des Kurses in einer Fremdsprache,
- Aufwendungen für Lehrtätigkeiten im Ausland.
Was ist bei der Vereinbarung von Gebühren für “Inhouse-Kurse” zu beachten?
Grundsätzlich übernehmen die Unfallversicherungsträger die mit den ermächtigten Stellen vereinbarten Gebühren für den Standardkurs der Erste-Hilfe-Aus- und -Fortbildung. Kosten für z. B. Entgeltfortzahlung sowie Fahrkosten der Beschäftigten trägt der Unternehmer. Wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmers bzw. der Unternehmerin der Kurs außerhalb der Räumlichkeiten der ermächtigten Stellen stattfinden soll und hieraus Mehrkosten entstehen, können diese zwischen Unternehmen und ermächtigter Stelle abgerechnet werden. Die Kurse können zum Beispiel in den Räumlichkeiten des Unternehmens oder auch in einem Tagungszentrum stattfinden. Voraussetzung für die Abrechnung ist in diesem Falle ein zusätzlicher Vertrag zwischen ermächtigter Ausbildungsstelle und Unternehmen. Die Kosten müssen vom beauftragenden Unternehmen übernommen werden.
Die Gebühren sind auf tatsächlich entstehende Mehrkosten begrenzt. Das können zum Beispiel Aufwendungen für Reisetätigkeiten der Lehrkraft nach Bundesreisekostengesetz sein. Es steht Unternehmen frei, sich die Mehrkosten nachweisen zu lassen.
Wichtig ist, dass Unternehmen entsprechende Vergleichsangebote von ermächtigten Stellen einholen und im Vorfeld einer Zusage sorgfältig prüfen, um unerwartete Kosten im Nachgang zu vermeiden.
Um zusätzliche Gebühren für den Erste-Hilfe-Kurs zu vermeiden, können Unternehmen einen Platz für einen Standard-Lehrgang buchen. Für diesen übernehmen die zuständigen Unfallversicherungsträger die Lehrgangsgebühren (vgl. FAQ Nr. 5.2).
Kindergärten und Schulen sind von der Mehrkostenregelung für Inhouse-Kurse ausgeschlossen. Das heißt, diesen Einrichtungen können bei Standardkursen die auf deren Wunsch in ihren Räumlichkeiten stattfinden, keine Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.
Was ist bei Nichterscheinen angemeldeteter Personen zu beachten?
Die Unfallversicherungsträger tragen die Lehrgangsgebühren nur für die Personen, die tatsächlich beim Lehrgang anwesend waren. Die ausbildenden ermächtigten Stellen sind berechtigt, für den Fall des Rücktrittes angemeldeter Personen, Stornoregelungen zu treffen.
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Werden die Kosten für die Erste-Hilfe Aus- und Fortbildung für Personen mit einer Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens von den Unfallversicherungsträgern übernommen?
Auskünfte zur Kostenübernahme erteilt der jeweils zuständige Unfallversicherungsträger. Unternehmen können sich bei Fragen direkt an die für das Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft bzw. zuständige Unfallkasse wenden. Ansprechpersonen sind hier auf der Internetseite zu finden.
Unter welchen Bedingungen gelten Personen mit einer Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens als fortgebildet in Erster Hilfe gemäß §26 Abs.3 der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention?
§ 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention besagt, dass Angehörige der einschlägigen Berufe des Gesundheitswesens als fortgebildet gelten, wenn sie an mit den offiziellen Erste-Hilfe-Fortbildungslehrgängen vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.
Wer jederzeit an einem Patienten Erste Hilfe leisten kann und muss, der ist natürlich auch in der Lage, ohne weitere Schulungs- und Trainingsmaßnahmen als betrieblicher Ersthelfender zu wirken. Schulungen oder auch Vortrags- und Übungsveranstaltungen zur Fortbildung in Erster Hilfe zielen in Einrichtungen des Gesundheitswesens typischerweise auf die Versorgung von Patienten ab, die in eine unfall- oder krankheitsbedingte medizinische Notlage geraten sind. Derartige Schulungsmaßnahmen, sind im Kontext mit der professionellen Kernkompetenz und dem Berufsalltag des fortzubildenden Personals zu beurteilen und können in der Regel als "vergleichbare Fortbildungsveranstaltungen" im Sinne von § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 angesehen werden. Die Vergleichbarkeit mit den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift kann allerdings nicht nur durch Formalkriterien wie Häufigkeit und Dauer der Schulungen überprüft werden.
Entscheidend für die Anrechenbarkeit des Berufsalltages als Fortbildung in Erster Hilfe ist seine Vergleichbarkeit mit dem Standard der Unfallversicherungsträger, dessen Inhalt und Umfang im DGUV-Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“ unter Ziffer 2.4.3 und im Anhang 2 und 3 festgelegt ist.
Ferner werden im Berufsalltag des Gesundheitsdienstes Maßnahmen der Ersten Hilfe und der Notfallversorgung regelmäßig angewandt. Viele Aktionen der Ersten Hilfe wie körperliche Interventionen, Wundversorgung, Lagerung nach Stürzen usw. werden zum Beispiel im Pflegedienst täglich praktiziert und somit gewissermaßen automatisch beherrscht. Bei medizinfernen betrieblichen Ersthelfern ist es dagegen immer wieder erforderlich, diese Maßnahme zu üben. Auch dieser Aspekt kann in die Beurteilung, ob Personen als in Erster Hilfe fortgebildet gelten, einbezogen werden.
Letztlich trägt der Unternehmer die Verantwortung dafür, dass in seinem Betrieb eine ausreichende Zahl aus- und fortgebildeter Ersthelfer zur Verfügung steht. Dazu gehören auch die Einhaltung der Fortbildungsintervalle und die Sorge für die Teilnahme der entsprechenden Personen an geeigneten Schulungsveranstaltungen. Die verantwortliche und sachgerechte Ausfüllung der gerade im Gesundheitsdienst vorhandenen Entscheidungsspielräume bei der Ersten-Hilfe- Aus- und Fortbildung kann gelegentlich zu Zweifeln führen und dadurch schwierig sein. Der Unternehmer sollte sich in diesen Fällen vom Betriebsarzt beraten lassen, dem wichtige Aufgaben bei der Organisation und Umsetzung der Ersten Hilfe im Unternehmen zukommen.
FAQ für Privatpersonen
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Bei uns kann man leider nur bar bezahlen. Bitte bringen Sie die Kursgebühr möglichst passend mit. Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine Quittung aus.
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Für eine Zweitbescheinigung berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 Euro. Gerne schicken wir Ihnen eine Rechnung per Mail und bei Zahlung erhalten Sie die Bescheinigung per Post. Bitte fotografieren Sie den Zahlungsbeleg und schicken Sie uns diesen mit Ihrer aktuellen Adresse. Gerne können Sie die Bescheinigung auch bei uns abholen. Sollte der Kurs schon länger her sein (älter als 2 Jahre), empfehlen wir, einen Erste-Hilfe-Kurs zu belegen, da die Bescheinigung vor den Berufsgenossenschaften oder auch vor manchen Behörden nicht mehr gültig ist. Denn nur wer Erste-Hilfe regelmäßig übt, kann im Notfall oder Unfall sicher und professionell helfen – auch im privaten Umfeld.
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Ja, unsere Kurse sind für alle Gegebenheiten anerkannt: Für Betriebe, alle Führerscheinklassen, TrainerInnen-Scheine und für Ausbildungen, Qualifizierungen und Studiengänge, die einen Erste-Hilfe-Kurs voraussetzen.