Kurz und Knapp
Informationen zur Gesundheitspolitik
2026
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Inkrafttreten: 30. Juli 2026
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ändern sich verschiedene Leistungen und Finanzierungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Erste Neuerungen gelten seit dem 30. Juli 2026, weitere treten 2027 und 2028 in Kraft.
Seit dem 30. Juli 2026 können Cannabisblüten nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Der Leistungsanspruch auf Cannabis bleibt für standardisierte Extrakte, Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon bestehen. Auch homöopathische und anthroposophische Arzneimittel wurden aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen. Ab 2027 können Krankenkassen entsprechende Arzneimittel und Leistungen zudem nicht mehr als freiwillige Satzungsleistungen anbieten.
Ab 2027 steigen die gesetzlichen Zuzahlungsbeträge um 50 Prozent. Die jährliche Belastungsgrenze bleibt unverändert: Sie liegt grundsätzlich bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und für chronisch kranke Menschen bei einem Prozent. Beim Zahnersatz sinkt der Festzuschuss für die Regelversorgung von 60 auf 50 Prozent. Die Bonusregelungen bei regelmäßiger Vorsorge sowie die Härtefallregelung für Versicherte mit geringem Einkommen bleiben bestehen.
Das Zweitmeinungsverfahren bei bestimmten planbaren Eingriffen wird schrittweise ausgeweitet. Ab 2028 sollen jährlich zwei weitere planbare Eingriffe bestimmt werden, bei denen eine Zweitmeinung verpflichtend ist. Die Beitragsbemessungsgrenze wird zusätzlich zur regulären Anpassung angehoben.
Bei der Familienversicherung bleibt die beitragsfreie Mitversicherung grundsätzlich bestehen. Für bestimmte bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner wird jedoch ein zusätzlicher Beitrag eingeführt. Kinder und weitere gesetzlich festgelegte Personengruppen bleiben beitragsfrei familienversichert.
Ab 2028 wird die Teil-Arbeitsunfähigkeit eingeführt. In medizinisch geeigneten Fällen können Ärztinnen und Ärzte eine teilweise Arbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent feststellen. Voraussetzung ist unter anderem die Zustimmung der versicherten Person und des Arbeitgebers. Entsprechend wird das Krankengeld angepasst. Die grundsätzliche Höhe und maximale Bezugsdauer des Krankengeldes bleiben unverändert.
Auch die Hautkrebsfrüherkennung wird überprüft. Dabei soll insbesondere untersucht werden, ob die Früherkennung künftig stärker am individuellen Erkrankungsrisiko ausgerichtet werden kann. Änderungen können frühestens 2028 wirksam werden.
Das Gesetz betrifft damit sowohl den Leistungsumfang als auch die finanzielle Beteiligung der Versicherten. Einzelne Regelungen werden erst 2027 oder 2028 wirksam und müssen teilweise noch durch den Gemeinsamen Bundesausschuss konkretisiert werden.
Quellen: Stand: August 2026.
- Bundesministerium für Gesundheit (2026); https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (2026). https://www.kbv.de/spargesetz
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Pflegeversicherung vor Veränderungen: Die Reformpläne für 2027
Laufendes Verfahren
Die Pflegeversicherung soll ab 2027 in mehreren Bereichen verändert werden. Der vorliegende Entwurf sieht sowohl Maßnahmen zur finanziellen Stabilisierung als auch eine Neuordnung von Leistungen vor. Zugleich sollen Prävention und die Unterstützung der häuslichen Pflege stärker berücksichtigt werden. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen, sodass sich einzelne Regelungen im weiteren Verfahren ändern können.
Zur Finanzierung ist unter anderem eine höhere Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll von 0,6 auf 0,7 Prozentpunkte steigen. Für Minijobs ist ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung von 3,6 Prozent geplant. Auch die beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern soll eingeschränkt werden; die Familienversicherung von Kindern bleibt davon unberührt.
Bei den Pflegeleistungen sollen bisher getrennte Leistungen in neuen Budgets gebündelt werden. Vorgesehen sind ein Entlastungs-, Sachleistungs-, Sozialraum- und Überbrückungsbudget. Damit verändert sich insbesondere die Struktur der Leistungen in der häuslichen Pflege.
Weitere Änderungen betreffen die stationäre Pflege und die Einstufung in Pflegegrade. Bei den Zuschüssen zum pflegebedingten Eigenanteil sollen die zeitlichen Stufen angepasst werden. Zudem sieht der Entwurf höhere Schwellenwerte bei der Begutachtung für die Pflegegrade 1 bis 3 vor. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen davon nicht betroffen sein.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Prävention. Geplant ist unter anderem ein „Check-up 60+“, mit dem gesundheitliche Risiken und eine mögliche Pflegebedürftigkeit früher erkannt werden sollen. Ab 2028 soll zudem eine neue Pflegebegleitung Menschen in häuslicher Pflege sowie ihre An- und Zugehörigen fachlich unterstützen.
Quellen: Stand: August 2026
Bundesministerium für Gesundheit (2026): Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Referentenentwurf und FAQ
Techniker Krankenkasse (2026): Pflegereform 2027 – geplante Änderungen
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Der Bundesverband Pflegemanagement betrachtet das Pflegebudget als zentrales Instrument zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung. Eine aktuelle Befragung von Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren liefert dazu belastbare Argumente.
Das Pflegebudget ist umstritten: Kassenvertreter fordern Kürzung oder Abschaffung, doch der Bundesverband Pflegemanagement hält es für unverzichtbar zur Sicherung der pflegerischen Versorgung. In einer Querschnittsstudie wurden 76 Pflegedirektorinnen und pflegedirektoren aus großen und mittelgroßen Kliniken befragt, um den Beitrag des Budgets zu Versorgung, Pflegequalität und Personalstabilität sowie Risiken einer Reduktion zu bewerten.
Das zentrale Ergebnis:: Das Pflegebudget stabilisiert Personal und Stellen, was eine verlässliche Patientenversorgung ermöglicht. Zudem wirkt es sich positiv auf Pflegequalität und Patientensicherheit aus. Risiken bei Wegfall/Kürzung können Versorgungseinbußen, Stellenabbau und Rückgang qualitätsbezogener Maßnahmen sein. Die Wirksamkeit des Budgets hängt stark von transparenter, beteiligungsorientierter Umsetzung ab, idealerweise ausgerichtet an Qualitäts- und Personalzielen.
Die Schlussfolgerung des BV Pflegemanagement sind: Das Budget muss erhalten bleiben, begleitet von klaren Governance-Standards, um Personalsicherung, Qualitätsentwicklung und Patientensicherheit nachhaltig zu fördern.
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Um die familiäre Pflege zu stärken, setzt Sachsen-Anhalt in einem Modellprojekt auf moderierte Familienkonferenzen. Im Verbund werden gemeinsam individuelle Pflegelösungen entwickelt.
In Sachsen-Anhalt ist das Modellprojekt „Familienkonferenz Pflege – Für gute Pflege Zuhause“ gestartet, um die häusliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen zu stärken und die Lebensqualität von Betroffenen sowie pflegenden Angehörigen und Zugehörigen zu verbessern.
Eine koordinierende Fachkraft moderiert strukturierte Gespräche, ermittelt individuelle Pflegesituationen, Unterstützungsbedarfe und Ressourcen, spricht Sorgen und Konflikte frühzeitig an und knüpft Kontakte zu regionalen Beratungsangeboten und Pflegediensten.
Das Angebot ist niedrigschwellig, freiwillig und kostenfrei und richtet sich an aktuelle sowie künftige Pflegeorganisatoren. Alle Leitungen der Familienkonferenzen erhalten eine Schulung; bis zu zehn Konferenzen pro Jahr sollen stattfinden. Ziel ist eine Versorgung im vertrauten Umfeld, um Überforderung einzelner zu verhindern.
Die Förderung beträgt rund 1,42 Mio. Euro (Land Sachsen-Anhalt und Pflegekassen) und basiert auf dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG). Perspektivisch sollen weitere Träger und Fachkräfte Familienkonferenzen anbieten.
Strukturierte Gespräche beziehen Pflegebedürftige, Angehörige, Freundeskreise, Nachbarschaften sowie bei Bedarf professionelle Pflegeakteure ein, um gemeinsam Lösungen zu entwickeln.
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Ein Blick über den Tellerrand inspiriert
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Das im Jahr 2020 eingeführte Pflegebudget zur Finanzierung der Pflegepersonalkosten in Krankenhäusern hat trotz rückläufiger Patientenzahlen zu einem Anstieg der Zahl der Pflegekräfte sowie zu deutlich höheren Ausgaben geführt. Zugleich sind verschiedene Fehlanreize und Zielkonflikte entstanden. Zu diesem Ergebnis kommt ein aktuelles e-Paper des Wissenschaftliches Institut der AOK, in dem die Auswirkungen des Pflegebudgets auf Grundlage umfangreicher Datenauswertungen untersucht werden.
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Der Deutscher Pflegerat (DPR) hat mit BAPID III („Bildungsarchitektur der Pflege in Deutschland“) einen einheitlichen Orientierungsrahmen geschaffen, der der Klärung von Rollen, der Weiterentwicklung von Qualifikationen sowie der Professionalisierung der Pflege dient. Im Rahmen des Projekts wurden die in BAPID II beschriebenen Berufsbilder und Rollenprofile gezielt überarbeitet und fortentwickelt. Die Abgrenzung der Rollen erfolgt dabei nicht anhand einzelner Tätigkeitskataloge, sondern orientiert sich an der jeweiligen professionellen Verantwortung.
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Die Pflegeberufebeteiligungs-Verordnung ist nun am 14. Februar 2026 in Kraft und schafft erstmals einen verbindlichen Rahmen für die Mitwirkung der Pflegeberufe auf Bundesebene. Sie regelt die Einbindung der Profession an Aufgaben nach dem Fünften und Elften Buch des Sozialgesetzbuches. Als maßgebliche Interessenvertretung der Profession wird der Deutscher Pflegerat offiziell festgeschrieben. Die Verordnung stärkt die Mitwirkung auf Bundesebene.