Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Einrichtungen der Johanniter Seniorenhäuser GmbH, deren Tochtergesellschaften und assoziierten Unternehmen (im Folgenden „Pflegeeinrichtung“)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) sowie weitere im Auftragsschreiben genannte Vertragsbedingungen gelten ausschließlich für alle auf den Bezug von Waren oder Leistungen gerichteten derzeitigen und künftigen Verträge zwischen der Pflegeeinrichtung und ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Auftragnehmer“) als Auftragnehmern sowie für Nachträge zu diesen Verträgen. Die AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Digitale Inhalte gelten – je nachdem, ob die Inhalte verkörpert übermittelt werden oder nicht – als Lieferung von Waren oder das Erbringen einer sonstigen Leistung.
  2. Entgegenstehende Bedingungen der Auftragnehmer erkennt die Pflegeeinrichtung nicht an. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich auf seine Bedingungen verweist, die Pflegeeinrichtung Waren oder Leistungen vorbehaltlos annimmt oder sonst nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten vorrangig die individuell schriftlich getroffenen Vereinbarungen.
  4. Die AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftragnehmer.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Compliance

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Einklang mit den für ihn geltenden rechtlichen Bestimmungen zu handeln, insbesondere den Regelungen des Datenschutzes, des Wettbewerbsrechts, den Regelungen zur Korruptionsbekämpfung und zur Geldwäsche sowie speziell den Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren Verfehlungen zu ergreifen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, in seinem Unternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung
    1. schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte darstellen,
    2. das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger sowie deren Familien, politische Parteien, Krankenhäuser, Ärzte oder andere Heilberufsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder Mandatsträger oder Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe und deren Familien im Zusammenhang mit der Anbahnung, Vergabe und Durchführung von Aufträgen Dritter,
    3. das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen der Pflegeeinrichtung, auch auf Datenträgern,
    4. Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen),
    5. Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, insbesondere gegen EG-VO 2580/2001, EG-VO 881/2002 und EU-VO 753/2011 (Anti-Terrorismus-Verordnungen), sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäische und internationale Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften, sowie sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere terroristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels oder ähnliche Delikte gemäß § 3 darstellen.
  2. Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne des § 2 Abs. 1 durch eine/n Mitarbeiter/in oder Geschäftsführer/in/Vorstand des Auftragnehmers begangen,
    1. ist die Pflegeeinrichtung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt,
    2. kann der Auftragnehmer bei Aufträgen durch die Pflegeeinrichtung, die Johanniter Seniorenhäuser GmbH, ihre Tochtergesellschaften und assoziierten Unternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt. Sofern der Auftragnehmer geeignete und ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen werden, wobei Schwere und Umstände des Fehlverhaltens zu berücksichtigen sind.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von Verstößen im Sinne von § 2 Abs. 1 und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf etwaige Verstöße aktiv mitzuwirken und mit der Pflegeeinrichtung zu kooperieren. Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von § 2 Abs. 1 mit Auswirkungen auf die Pflegeeinrichtung begründen, hat er dies der Pflegeeinrichtung unverzüglich schriftlich in Textform mitzuteilen und, sofern ein solcher Verstoß in der Sphäre des Auftragnehmers liegen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen, und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der Auftragnehmer informiert die Pflegeeinrichtung unverzüglich schriftlich in Textform über Verlauf und Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen.
  4. Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Unternehmen und seine Mitarbeitenden nicht auf einer der Sanktionslisten auf Basis der Verordnungen Nr. (EG) 2580/2001 und (EG) 881/2002 sowie (EU) 753/2011 (Anti-Terrorismus-Verordnungen) und sonstigen anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften verzeichnet sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Umsetzung der Anti-Terrorismus-Verordnungen und sonstigen anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften erfolgt. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse der Pflegeeinrichtung unverzüglich in Textform mitzuteilen.

    Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung) und von anderen Rechten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit diese im Zusammenhang mit der Beachtung an-wendbarer nationaler, europäischer und internationaler Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften durch die Pflegeeinrichtung stehen. Dies gilt nicht, sofern der Pflegeeinrichtung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und in Bezug auf Schadensersatz wegen Verletzung der körperlichen Integrität oder des Lebens. Die Pflegeeinrichtung ist im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.

§ 3 Umweltschutz und Menschenrechte

  1. Die Pflegeeinrichtung ist eine Einrichtung der Johanniter Seniorenhäuser GmbH, ihrer Tochtergesellschaften oder assoziierten Unternehmen. Sowohl die Johanniter Seniorenhäuser GmbH als auch die Johanniter Betriebsgesellschaft mbH sind nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechts- und umweltbezogenen Verstößen entgegenzuwirken und angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß des LkSG entlang ihrer Lieferkette umzusetzen. Die jeweils aktuelle Fassung des LkSG kann unter https://www.gesetze-im-internet.de/lksg/ abgerufen werden. Die Johanniter Seniorenhäuser GmbH und die Johanniter Betriebsgesellschaft mbH haben in diesem Zusammenhang einen Lieferantenkodex erstellt, der ihre menschenrechts- und umwelt-bezogenen Erwartungen an den Auftragnehmer und dessen Vorlieferanten (Lieferkette) enthält, die in der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen sind. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Fassung kann unter https://www.johanniter.de/johanniter-seniorenhaeuser/ueber-uns/grundsatzerklaerung/ abgerufen werden. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er den Lieferantenkodex der Johanniter Seniorenhäuser GmbH zur Kenntnis genommen hat und akzeptiert.
  2. Soweit der Auftragnehmer selbst in den unmittelbaren Anwendungsbereich des LkSG fällt, verpflichtet er sich auch, die im LkSG direkt normierten Verbote einzuhalten. Auf Verlangen der Pflegeeinrichtung oder die jeweilige Gesellschaft hat der Auftragnehmer die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Beschaffung und Übermittlung geeigneter Dokumente nachzuweisen. Der Auftragnehmer stellt die Pflegeeinrichtung von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen die Pflegeeinrichtung wegen eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen die im LkSG direkt normierten Verbote geltend gemacht werden; dies gilt auch für anfallende Bußgeldzahlungen.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren bevorzugt einzusetzen.
  4. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß LkSG durch von ihm eingesetzte Zulieferer und sonstige Dritte sicherzustellen und angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß LkSG entlang seiner Lieferkette umzusetzen.
  5. Der Auftragnehmer wird die Pflegeeinrichtung in der Umsetzung und Einhaltung der geltenden Gesetze unterstützen und die Pflegeeinrichtung bei all seinen Aktivitäten und Maßnahmen, welche für die Umsetzung der Einhaltung der geltenden Gesetze notwendig sind - nicht nur innerhalb seines eigenen Geschäftsbereichs, sondern auch innerhalb der gesamten Lieferkette - unterstützen. Hierzu gehören unter anderem die Lieferantenrisikoanalyse, die Durchführung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie die Implementierung eines Beschwerdesystems. Der Auftragnehmer sichert zu, die Pflegeeinrichtung bei der Durchführung einer Risikoanalyse durch die Pflegeeinrichtung selbst oder durch einen von der Pflegeeinrichtung beauftragten Drittanbieter, in angemessenen und notwendigen Umfang zu unterstützen. Der Auftragnehmer wird nach Erhalt einer entsprechenden Einladung, die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantworten sowie alle notwendigen und notwendiger-weise angefragten Informationen bereitstellen.
  6. Die Pflegeeinrichtung kann dem Auftragnehmer selbst oder über Dritte Schulungen zum LkSG anbieten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für Einkauf und Zulieferer verantwortliche Mitarbeitende die Teilnahme an einer maximal halbtätigen Schulung zu ermöglichen und sie zur Teilnahme aufzufordern.
  7. Die Pflegeeinrichtung hat das Recht, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei dem Auftragnehmer durch eigene Kontrollen vor Ort, durch mit Audits beauftragte Dritte sowie durch die Inanspruchnahme anerkannter Zertifizierungs-Systeme oder Audit-Systeme zu überprüfen. Hierbei unterstützt der Auftragnehmer organisatorisch. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung binnen vier Wochen der Pflegeeinrichtung alle Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der Pflichten nach dieser Klausel vorzulegen. Die Pflegeeinrichtung kann jährlich die Vorlage aktueller Unterlagen verlangen.
  8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Pflegeeinrichtung unverzüglich Hinweise auf menschenrechtliche Verstöße und umweltbezogene Risiken nach § 2 Abs. 1 bis 4 LkSG zu melden.
  9. Sofern ein Verstoß gegen diese Klausel oder die gesetzlichen Vorgaben durch den Auftragnehmer oder seine Zulieferer festgestellt wurde oder mit hinreichender Sicherheit bevorsteht, werden die Parteien auf Anfrage der Pflegeeinrichtung mögliche Abhilfemaßnahmen zur Beendigung bzw. Verhinderung der Verletzung vereinbaren. Sollten die Parteien keine Vereinbarung über Abhilfemaßnahmen abschließen oder die vereinbarten Abhilfemaßnahmen keine Wirkung zeigen, behält sich die Pflegeeinrichtung weitere Rechte, die Vornahme weiterer Abhilfemaßnahmen oder – sofern keine anderen Maßnahmen erfolgsversprechend sind – die fristlose Kündigung des Vertrages vor. 

§ 4 Angebot, Angebotsunterlagen

  1. Das Angebot erfolgt unentgeltlich, in schriftlicher Form an die Pflegeeinrichtung.
  2. Weicht das Angebot von der Anfrage ab, so hat der Auftragnehmer darauf hinzuweisen. Besondere Leistungsmerkmale, die für die Angebotsbewertung notwendig sind, sind vom Auftragnehmer mit dem Angebot zu beschreiben.
  3. Dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen, wie z. B. sicherheitstechnische Kontrollen nur vom Auftragnehmer durchgeführt werden, so sind, ohne besondere Aufforderung, das Prüfintervall und die anfallenden Prüfkosten im Angebot anzugeben.

§ 5 Vertragsschluss, Vertragsumfang und Vertragsbestandteile

  1. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung durch die Pflegeeinrichtung schriftlich bestätigt oder die Lieferung der bestellten Ware erfolgt. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  2. Die in Bestellungen oder Verträgen ausgewiesenen Vertragsinhalte, Preise und Konditionen sind für den Auftragnehmer bindend und schließen Nachforderungen aller Art aus. Die Preise sind Festpreise für die gesamte Vertragslaufzeit. Die Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), inkl. Verpackung, Fracht, Rollgeldern, Versicherung, Nebenkosten, und Transportkosten („Frei Verwendungsstelle“). Lohn- und Materialpreissteigerungen werden auch bei länger andauernden Abrufaufträgen durch die Pflegeeinrichtung nicht vergütet. Et-was anderes gilt nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  3. Die Kosten für Verpackung und Transport bis zu der von der Pflegeeinrichtung an-gegebenen Lieferanschrift bzw. Verwendungsstelle sind in den Preisen enthalten.
  4. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in Angeboten oder Rechnungen jeweils am Ende gesondert auszuweisen.
  5. Soweit in Bestellungen oder Verträgen Angaben zu Mengeneinheiten, Abmessungen, zur Güte oder Ausführungsform der Waren oder Leistungen oder sonstige Anforderungen an diese enthalten sind, hält der Auftragnehmer diese Vorgaben exakt ein.
  6. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Waren und Leistungen dem aktuellen Stand der Technik/Medizin/Forschung sowie den einschlägigen Bestimmungen und Empfehlungen der Behörden und/oder Fachverbände entsprechen. Soweit der Verwendungszweck dem Auftragnehmer bekannt ist oder sein muss, gewährleistet der Auftragnehmer zudem die entsprechende Verwendbarkeit der Ware oder Leistung. §§ 11,13 AEB bleiben hiervon unberührt.
  7. Bei wiederkehrendem Bezug von Waren und Leistungen wird der Auftragnehmer die Pflegeeinrichtung unverzüglich schriftlich benachrichtigen, sobald sich der Liefergegenstand etwa aufgrund veränderter Materialien, Fertigungstechniken oder gesetzlicher Anforderungen ändert. In dem Schreiben sind Art und Umfang der Änderungen darzulegen.
  8. Der Auftrag, die Leistungsbeschreibung, der Rahmenvertag (soweit vorhanden), diese AEB sowie der Lieferantenkodex gemäß § 3 sind verpflichtende Vertragsbestandteile eines jeden Vertrages. 

§ 6 Lieferung, Liefertermine und Lieferverzug

  1. Vereinbarte Termine für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen sind für den Auftragnehmer bindend. Dies gilt auch für die mit der Pflegeeinrichtung abgestimmten Plantermine. Erkennt der Auftragnehmer, dass er einen Termin nicht einhalten kann, so hat er dies der Pflegeeinrichtung unverzüglich unter Angabe der Gründe und, soweit dies möglich ist, der Dauer der voraussichtlichen Verzögerung mitzuteilen. Diese Mitteilung schränkt die Pflicht des Auftragnehmers zur termingerechten Leistung nicht ein.
  2. Für die Rechtzeitigkeit von Leistungen ist deren Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand maßgeblich.
  3. Im Falle des Verzuges ist die Pflegeeinrichtung berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 0,25 % des Netto-Vertragswertes pro vollendetem Kalendertag der Verzögerung, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 %, zu verlangen. Den Nachweis eines höheren Schadens behält sich die Pflegeeinrichtung vor; ebenso die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wie Rücktritt und Schadensersatz statt Erfüllung. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, der Pflegeeinrichtung nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
  4. Befindet sich der Auftragnehmer in Lieferverzug, so ist die Pflegeeinrichtung berechtigt, statt der sich im Lieferverzug befindlichen Ware ein vergleichbares Produkt bei einem anderen Lieferanten zu kaufen (Deckungskauf). Sämtliche Mehrkosten, die der Pflegeeinrichtung entstehen, trägt der Auftragnehmer.
  5. Soweit in der Bestellung keine anderen Zeiten genannt sind, können Lieferungen ausschließlich werktags (montags bis freitags; nicht jedoch an gesetzlichen Feiertagen) in der Zeit von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr im Wareneingangsbereich bzw. der an-gegebenen Lieferstelle der Pflegeeinrichtung am Erfüllungsort erfolgen.
  6. Verpackungsmaterialien sind vom Auftragnehmer unentgeltlich zurückzunehmen. Andernfalls behält sich die Pflegeeinrichtung vor, die Kosten für die Verwertung der bei der Pflegeeinrichtung verbleibenden Verpackungen vom Rechnungsbetrag abzuziehen.
  7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, originalverpackte Artikel mit einer Restlaufzeit von bis zu 3 Monaten zu den gezahlten Einkaufspreisen zurückzunehmen. 

§ 7 Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort ist die im Vertrag angegebene Lieferadresse oder, falls eine solche nicht angegeben ist, die Pflegeeinrichtung, für die die zu liefernde Ware oder zu erbringende Leistung bestimmt ist.
  2. Mit Übergabe der Ware oder der Erbringung der Leistung am Erfüllungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf die Pflegeeinrichtung über.
  3. Bei digitalen Inhalten gilt die Leistung als am Erfüllungsort erbracht, wenn der digitale Inhalt ordnungsgemäß bereitgestellt wurde und die Einrichtung über alle notwendigen Zugangsdaten verfügt, um den digitalen Inhalt nutzen zu können. Ein digitaler Inhalt gilt als bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder das Herunterladen des digitalen Inhalts der Einrichtung unmittelbar oder mittels einer von dieser hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist. 

§ 8 Warenannahme

  1. Die Entgegennahme einer Ware durch die von der Pflegeeinrichtung mit der Entgegennahme beauftragte Person stellt keine vorbehaltlose Annahme dar. Insbesondere die spätere Geltendmachung von Qualitäts- und Quantitätsmängeln bleibt vorbehalten. Die Entgegennahme einer Ware kann zudem abgelehnt werden, wenn keine ordnungsgemäßen Begleitpapiere vorliegen.
  2. Gelieferte Waren werden von der Pflegeeinrichtung auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen hin untersucht, sobald und soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nach Art und Verwendungszweck üblich ist. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist die Pflegeeinrichtung bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der Pflegeeinrichtung Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  3. Qualitäts- und Quantitätsrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bei offenen Mängeln innerhalb von 5 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang, bei versteckten Mängeln innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung mündlich oder schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Bei der Fristberechnung wird der Tag der Lieferung der Ware bzw. der Tag der Entdeckung des Mangels nicht mitgerechnet. Liegen keine ordnungsgemäßen Begleitpapiere vor und ist deshalb eine Untersuchung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht möglich oder unangemessen erschwert, beginnt die Frist bei offenen Mängeln nicht mit der Lieferung der Ware, sondern mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Begleitpapiere.

§ 9 Rechnungen, Liefer-/ Leistungsscheine und Zahlungsbedingungen

  1. Jeder Lieferung/Leistung ist ein Liefer-/Leistungsschein durch den Auftragnehmer beizufügen. Rechnungen sind zwingend mit der Bestellnummer der Pflegeeinrichtung zu versehen und an das Rechnungswesen der Pflegeeinrichtung zu senden. Fehlt die Bestellnummer, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von der Pflegeeinrichtung zu vertreten.
  2. Wenn es keine anderslautende Regelung gibt, dann gilt: Zahlungen für Waren und Leistungen sind 30 Tage nach Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung und Eingang einer prüffähigen Rechnung bei der Pflegeeinrichtung, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto fällig. Als Zahlungstag gilt der Buchungstag des Zahlungsabgangs bei der Pflegeeinrichtung bzw. von dem Konto der Pflegeeinrichtung.
  3. Barzahlungen sind nicht zulässig.
  4. Rechnungen sollen vom Auftragnehmer vorrangig in der zum jeweiligen Zeitpunkt freigegebenen Version im ZUGFeRD-Format, als X-Rechnung oder als PDF/A-Dokument an das digitale Postfach der Einrichtung übermittelt werden. Dieses Postfach ist ausschließlich für Rechnungen vorgesehen (keine andere Korrespondenz).

§ 10 Verbot von Werbung

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung darf der Auftragnehmer in Werbematerial, Broschüren, Social Media etc. nicht auf die Geschäftsverbindung mit der Johanniter Seniorenhäuser GmbH, ihren Tochtergesellschaften und assoziierten Unternehmen, insbesondere unter Benutzung von Anfragen, Bestellungen, Aufträgen etc. und des damit verbundenen Schriftverkehrs, hinweisen.

§ 11 Mängelansprüche, Produkthaftung, Haftpflichtversicherung; Verjährung

  1. Der Auftragnehmer hat die Waren und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Der Auftragnehmer leistet auch Gewähr für die Verwendbarkeit des Materials, einwandfreie Ausführung und Konstruktion sowie Montage.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen der Pflegeeinrichtung ungekürzt zu; in jedem Fall ist die Pflegeeinrichtung berechtigt, vom Auftragnehmer nach eigener Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Die Pflegeeinrichtung ist berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für die Pflegeeinrichtung unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird die Pflegeeinrichtung den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
  4. Der Pflegeeinrichtung steht bei Mängeln neben dem Anspruch auf Nacherfüllung auf Kosten des Auftragnehmers, der Anspruch auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.
  5. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die Pflegeeinrichtung insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  6. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der Pflegeeinrichtung durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die Pflegeeinrichtung den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in angemessener Höhe für jeden Personen- und Sachschaden zu unterhalten. Stehen der Pflegeeinrichtung weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
  8. Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen die Pflegeeinrichtung oder deren Gesellschaft geltend machen kann.

§12 Medizinprodukte

  1. Handelt es sich bei der bestellten Ware um ein Medizinprodukt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) oder der Verordnung (EU) 2017/746 über In-Vitro-Diagnostika (IVDR), so haftet der Auftragnehmer dafür, dass die gelieferten Produkte den maßgebenden Vorschriften über Medizinprodukte, insbesondere Medizinproduktebetreiberverordnung, Strahlenschutzverordnung etc. entsprechen. Beim Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme einer CE‐Kennzeichnung ist dieses der Einrichtung unverzüglich, schriftlich mitzuteilen.
  2. Sind durch die Einrichtung gesetzliche Genehmigungen einzuholen oder Meldeverfahren einzuhalten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet die Einrichtung darauf hinzuweisen, ihm die dazu benötigten Antragsunterlagen, Bescheinigungen etc. rechtzeitig kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  3. Die Rückverfolgbarkeit der Medizinprodukte ist, soweit vorgeschrieben, seitens des Auftragnehmers durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und hat im Falle eines Rückrufes systematisch zu erfolgen.
  4. Sind seitens der Einrichtung besondere Verfahren des Infektionsschutzes, Datenschutzes der IT-Sicherheit o.ä. einzuhalten, so ist durch den Auftragnehmer darauf hinzuweisen und die geeigneten Maßnahmen anzugeben.
  5. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern. Dies schließt technische Dokumentationen, Benutzerhandbücher und Wartungsanleitungen auch für die Software oder Applikationen mit ein.

§13 Demonstrationen, Teststellungen, Leihstellungen

  1. Demonstrationen oder Teststellungen haben inklusive Verbrauchsmaterial, (De-) Installations, Instandhaltungs- oder Prüfmaßnahmen kostenfrei zu erfolgen.
  2. Jegliche Teststellung oder Leihstellung sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Pflegeeinrichtung zulässig. Ohne explizite Vereinbarung mit der Pflegeeinrichtung, gehen die beim Auftragnehmer durch die Teststellung entstandenen Kosten zu seinen Lasten.
  3. Die leihweise Überlassung von medizinischen Utensilien oder Geräten für mehr als 4 Wochen erfordert immer den Abschluss eines separaten Leihvertrages. Ohne Abschluss eines Leihvertrages liegt das volle Risiko bezüglich Untergang und Beschädigung, allfällige Folgekosten, sowie die vollen Kosten für das mit der Gebrauchsleihe im Zusammenhang stehende Verbrauchsmaterial beim Auftragnehmer.
  4. Die Haftung der Pflegeeinrichtung ist bei Demonstrationen, Teststellungen und leihweiser Überlassung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 14 Weitere gemietete Gegenstände

Vermietet der Auftragnehmer Gegenstände an die Pflegeeinrichtung, so ist er verpflichtet, diese Gegenstände gegen typische Risiken und Schäden (verursacht etwa durch Blitz, Hagel, Sturm, Feuer, Wasser und Einbruch) auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Die Pflegeeinrichtung trifft keine Pflicht zum Abschluss solcher Versicherungen.

§ 15 Gefahr-, Umwelt-, MDR-Anforderungen und Recalls 

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle sicherheits- und umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), sowie die Medizinprodukte-Verordnung (MDR) inkl. dazugehöriger Verordnungen und Bekanntmachungen in der zum Zeitpunkt der Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Leistungen jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Ist der Auftragnehmer hierzu nicht in der Lage, hat er die Pflegeeinrichtung unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Sind gemäß der vertraglichen Vereinbarung Chemikalien oder Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung zu liefern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt (§14 GefStoffV) zur Verfügung zu stellen.
  2. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG Konformitätserklärung zu liefern, sowie mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen, soweit erforderlich. Sie müssen außerdem den in den Verzeichnissen A und B der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel“ aufgeführten Normen, sowie sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt entsprechen.
  3. Bei offiziellen und/oder Präventiv-Produktrückrufen (Recalls) durch übergeordnete Stellen oder den Auftragnehmer oder falls es der Pflegeeinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann, die Produkte zu verwenden, übernimmt der Auftragnehmer sämtliche durch diese Rückrufe entstehenden Kosten. Ein etwaiges Mitverschulden der Pflegeeinrichtung ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen. 

§ 17 Entsorgung

Bezogen auf die Produktverantwortung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (in der jeweils gültigen Fassung) ist der Auftragnehmer verpflichtet, die von ihm gelieferten Geräte / Anlagen nach ihrer Nutzungsdauer bei der Pflegeeinrichtung auf Wunsch der Pflegeeinrichtung spätestens 6 Wochen nach Aufforderung durch die Pflegeeinrichtung unentgeltlich zurückzunehmen (inkl. fachgerechter Demontage und ggf. Entsorgung).

§ 18 Rechte Dritter

  1. Der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren und Leistungen in dem Gebiet in dem sie nach dem Wortlaut oder dem Sinn und Zweck des Vertrages genutzt werden dürfen, frei von Schutzrechten Dritter sind und durch ihre vertraglich vorgesehene Nutzung Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte, Geschmacksmuster und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, damit die Pflegeinrichtung die vertragsgegenständlichen Leistungen, wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vorgesehen, nutzen kann.
  2. Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf Rechte Dritter in Kenntnis zu setzen und / oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erhalten.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Pflegeeinrichtung von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen. Diese Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Pflegeeinrichtung aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Zusätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder
    1. die Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen; oder
    2. für die Pflegeeinrichtung das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirken
  4. Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen Rechte Dritter nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, ist die Pflegeeinrichtung nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und / oder des Lizenzentgeltes berechtigt.
  5. Der Auftragnehmer wird seine Unterauftragnehmer entsprechend dieses § 18 verpflichten.

§ 19 Vertragserfüllung durch Dritte

  1. Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Pflegeeinrichtung.
  2. Erteilt die Pflegeeinrichtung ihre Zustimmung, so stellt der Auftragnehmer sicher, dass alle im Rahmen des betreffenden Auftrages erteilten Unteraufträge so gestaltet sind, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber der Pflegeeinrichtung uneingeschränkt nachkommen kann.
  3. Die Haftung des Auftragnehmers wird weder durch die Unterbeauftragung noch durch die Information über die Ausgestaltung des Unterauftragsverhältnisses noch durch die Zustimmung hierzu durch die Pflegeinrichtung berührt.

§ 20 Geheimhaltung, Vertraulichkeit, Datensicherheit 

  1. Der Auftragnehmer ist zur Vertraulichkeit über Betriebsgeheimnisse, Know-how und sonstiger vertraulicher Informationen verpflichtet, es sei denn, die vertraulichen Informationen sind allgemein bekannt oder werden ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Auftragnehmer allgemein bekannt. Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeitenden und von ihm beauftragte Unterauftragnehmer entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die jeweils aktuellen Bestimmungen über die Datensicherheit sowie die innerbetrieblichen Anordnungen der Pflegeeinrichtung zu beachten. Er wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitenden und etwa von ihm beauftragten Unterauftragnehmern auferlegen.
  3. Erfolgt im Rahmen der Vertragserfüllung eine Auftragsdatenverarbeitung mit personenbezogenen Daten, so ist der Auftragnehmer zum Abschluss einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO, § 62 BDSG bzw. § 27 ff. DSG-EKD verpflichtet.
  4. Der Auftragnehmer darf nur vertrauenswürdige, ihm namentlich bekannte Mitarbeitende einsetzen.
  5. Die Pflegeeinrichtung behält sich an abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, digitalen Inhalten sowie anderen Unterlagen das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Auftragnehmer darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung der Pflegeeinrichtung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen auf Verlangen der Pflegeeinrichtung vollständig an diese zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Auftragnehmer hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

§ 21 Vermögensverschlechterung

Tritt bei dem Auftragnehmer eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, hat der Auftragnehmer dies der Pflegeeinrichtung unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall kann die Pflegeeinrichtung vom Vertrag zurücktreten oder nach seiner Wahl den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

§ 22 Kündigung des Vertragsverhältnisses

  1. Die Pflegeeinrichtung kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen.
  2. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn
    1. die Pflegeeinrichtung Kenntnis von Umständen erhält, die die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers entfallen lassen, § 21 bleibt unberührt;
    2. sofern der Auftragnehmer gegen seine Verpflichtungen aus § 2 und § 3 dieses Vertrages verstößt nach den dort geregelten Vorgaben;
    3. der Auftragnehmer sonst schwerwiegend gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag verstößt und dem Verstoß nicht innerhalb einer angemessenen Frist abhilft.
  3. Nach einer Kündigung des Vertragsverhältnisses ist die Pflegeeinrichtung berechtigt, bereits empfangene, jedoch nicht vergütete Lieferungen ganz oder teilweise gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung zu behalten.
  4. Der Auftragnehmer hat der Pflegeeinrichtung den Schaden zu ersetzen, der dieser durch eine fristlose Kündigung des Vertrages entsteht. Der Pflegeeinrichtung sind auch diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die die Pflegeeinrichtung berechtigter-weise im Vertrauen auf den ordnungsgemäßen Fortgang des Vertrages machen durfte.
  5. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche der Pflegeeinrichtung bleiben unberührt.

§ 23 Umstellung langfristiger Verträge

Sollte sich die Höhe der auf die vertraglich geschuldete Vergütung anwendbaren Umsatzsteuer aufgrund einer gesetzlichen Änderung, einer Änderung der steuerlichen Verhältnisse der Parteien oder aus anderen Gründen erhöhen oder verringern, erhöht oder verringert sich entsprechend die vertraglich geschuldete Vergütung, sofern eine Partei der anderen Partei gegenüber die Änderung der anwendbaren Umsatzsteuer mitteilt und formlos belegt. Die Änderung wird frühestens nach Ablauf von vier Kalendermonaten nach Zugang der entsprechenden Mitteilung wirksam

§ 24 Schlussbestimmungen

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Pflegeeinrichtung die Waren und Leistungen an eine andere Einrichtung der Johanniter Seniorenhäuser GmbH, ihre Tochtergesellschaften und assoziierten Unternehmen weitergeben darf.
  2. Die Pflegeeinrichtung kann Rechte und Pflichten aus unter Einbezug dieser AEB geschlossenen Verträge mit dem Auftragnehmer auf Dritte übertragen. Einer Übertragung von Pflichten kann der Auftragnehmer nach Anzeige aus wichtigem Grund widersprechen. Der Widerspruch ist unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen, schriftlich zu erklären. Vertragliche Verbote der Abtretung von Forderungen der Pflegeeinrichtung gegenüber dem Auftragnehmer werden von der Pflegeeinrichtung nicht akzeptiert; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben hiervon unberührt.
  3. Die Abtretung von Forderungen gegen die Pflegeeinrichtung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Pflegeeinrichtung.
  4. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Entsprechendes gilt für Leistungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers. Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, soweit sie auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen.
  5. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  6. Der Vertrag und alle sich aus diesem ergebenden Ansprüche unterliegen unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) dem deutschen Recht.
  7. Gerichtsstand ist nach Wahl der Pflegeeinrichtung der Sitz der Pflegeeinrichtung oder deren Gesellschaft. Ist für den Erfüllungsort ein anderes Gericht örtlich zuständig, ist die Pflegeeinrichtung berechtigt, seine Ansprüche auch bei diesem Gericht geltend zu machen. Ferner ist die Pflegeeinrichtung berechtigt, bei dem für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständigen Gericht Klage zu erheben.

§ 25 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahekommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.